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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.11.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 20.11.2020 in Bezug auf die Klasse E1 „Waschbär“ der Katholischen Grundschule Loope nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.11.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 20.11.2020 in Bezug auf die Klasse E1 „Waschbär“ der Katholischen Grundschule Loope nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 20.11.2020 wird in Bezug auf die Klasse E1 „Waschbär“ der Katholischen Grundschule Loope nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) dahingehend abgeändert, dass die Allgemeinverfügung für die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse nur gilt, die am 11. oder 16.11.2020 an dem Präsenzunterricht teilgenommen haben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Wirkung der Allgemeinverfügung vom 20.11.2020 wird in Bezug auf die Schülerinnen und Schüler der Klasse E1 „Waschbär“ verkürzt und tritt nunmehr mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft.
Begründung:
Zu 1.:
Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 20.11.2020 wurde gegenüber den Schülerinnen und Schüler der Klassen E1 „Waschbär“, E4 „Fuchs“ und F1 „Monster“ der Katholischen Grundschule (KGS) Loope, Schulweg 35 in 51766 Engelskirchen eine häusliche Quarantäne angeordnet, da aus dem Kreis der Sozialpädagogen eine Person positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die positiv getestete Person auch am 18.11.2020 einen engen physischen Kontakt zur Klasse E1 „Waschbär“ hatte. Es bestand jedoch lediglich am 11. und 16.11.2020 ein entsprechender Kontakt zu dieser Klasse. Somit gelten die Schülerinnen und Schüler nach den Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI) nur für die Tage am 11. und 16.11.2020 als Kontaktpersonen der Kategorie I und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG. Der Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung vom 20.11.2020 wird daher hinsichtlich der Stufe E1 „Waschbär“ eingeschränkt.
Die Anordnung der häuslichen Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler der restlichen Klassen bleibt unverändert bestehen.
Zu 2.:
Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung wird bezüglich der Schülerinnen und Schüler der Klasse E1 „Waschbär“ auf einschließlich den 30.11.2020 verkürzt. Grund hierfür ist, dass der letzte relevante Kontakt am 16.11.2020 stattgefunden hat. Im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers von bis zu 14 Tagen seit dem letzten relevanten Kontakt kann eine Weiterverbreitung der Infektion erst danach ausgeschlossen werden.
Es wird klargestellt, dass Einzelanordnungen gegenüber der Allgemeinverfügung Vorrang haben. So ist es insbesondere für die an dem Coronavirus erkrankten Personen erforderlich, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Gummersbach, 23.11.2020
Im Auftrag
gez.
Ralf Schmallenbach
Dezernent