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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe vom 01.02.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe vom 01.02.2021
Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO haben grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, sofern in der Einrichtung eine Person positiv auf den SARS-CoV-2-Erreger getestet worden ist und die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02. Februar 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Allgemein:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. 16 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 CoronaSchVO.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.
Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber in der ab dem 25. Januar gültigen Neufassung der CoronaSchVO einen Satz 2 eingefügt, wonach dasselbe gilt, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Zwar ist die 7-Tages Inzidenz weiterhin erkennbar gesunken. Aktuell beträgt dieser Wert 98,9 (Stand: 01.02.2021 - 00:00 Uhr nach LZG NRW). Damit liegt der Wert nach wie vor deutlich über dem Landesdurchschnitt von 86,2 und ist zu hoch, um ein dauerhaftes Absinken auf einen Wert unter 50 annehmen zu können, wenn nicht weiterhin entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.
Zu 1.:
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO besteht für das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe bereits die Verpflichtung, beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske wird insoweit ausgeweitet, dass alle Beschäftigten dieser Einrichtungen generell diese Schutzmaßnahme treffen müssen, sofern bereits ein bestätigter COVID-19-Fall in der Einrichtung aus dem Kreis der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Beschäftigten aufgetreten ist. Die FFP2-Maske ist dann stets zu tragen, auch wenn die Beschäftigten untereinander oder mit Dritten Kontakt haben oder haben könnten. Dies soll sicherstellen, dass sich das Coronavirus insbesondere nicht durch gemeinsame Besprechungen, Pausen oder gemeinsames Umkleiden in der Einrichtung ausbreitet. Denn die Erfahrungen mit den Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass die ansonsten umgesetzten Schutzmaßnahmen bei der nicht unmittelbaren Pflege gelegentlich Lücken aufweisen und es dadurch zu einem Infektionsausbruch kommen kann.
Die vor wenigen Tagen in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 regelt den obigen Sachverhalt – insbesondere den Kontakt des Personals untereinander in den Arbeitspausen – nicht in entsprechendem Umfang, so dass diese zusätzliche Maßnahme erforderlich ist, da die Auswertung des Gesundheitsamtes bei Infektionen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie bei Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen gezeigt hat, dass gerade in diesen Situationen hohe Ansteckungsrisiken bestehen.
Zu 2.:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befristet und endet mit Ablauf des 14. Februar 2021. Die Dauer ist angelehnt an die Gültigkeit der CoronaSchVO.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweis auf mögliche Sanktionen:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.
Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
Gummersbach, 01.02.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat