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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.02.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.02.2021
Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung nur gestattet
a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
b) zusätzlich mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus
ihrem Hausstand begleitet werden kann.
Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02. Februar 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 05. Februar 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 CoronaSchVO.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.
Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber in der ab dem 25. Januar gültigen Neufassung der CoronaSchVO einen Satz 2 eingefügt, wonach dasselbe gilt, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält im Oberbergischen Kreis weiter an. Zwar ist die 7-Tages Inzidenz inzwischen gesunken. Aktuell beträgt dieser Wert 98,9 (Stand: 01.02.2021 - 00:00 Uhr nach LZG NRW). Damit liegt der Wert nach wie vor deutlich über dem Landesdurchschnitt 86,2 und ist zu hoch, um ein dauerhaftes Absinken auf einen Wert unter 50 annehmen zu können, wenn nicht weiterhin entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Erschwerend kommt hinzu, dass im Gebiet des Oberbergischen Kreises inzwischen nachweislich Fälle der weitaus gefährlicheren weil infektiöseren Mutation B.1.1.7 des Virus aus Großbritannien festgestellt wurden. Darüber hinaus ergab die Kontaktnachverfolgung des Gesundheitsamtes relevante Kontakte zu Personen, die mit der britischen Virusvariante infiziert sind, aber außerhalb des Oberbergischen Kreises leben.
Vor diesem Hintergrund ist es zur Eindämmung des Infektionsgeschehens dringend geboten, die in Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im privaten Raum, die im Oberbergischen Kreis bereits mit Allgemeinverfügung vom 25.01.2021 eingeführt wurden, unverändert bis einschließlich 05. Februar zu verlängern.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befristet. Die Befristung dient zudem der Beobachtung des Infektionsgeschehens im Hinblick auf eine weitere Ausbreitung der Mutation und ermöglicht es, kurzfristig auf Veränderungen reagieren zu können.
Das MAGS NRW hat sein Einvernehmen zur Verlängerung der zusätzlichen Maßnahme am heutigen Tag erteilt.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweis auf mögliche Sanktionen:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.
Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
Gummersbach, 01.02.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat