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2. Satzung vom 05.11.2020 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013
Öffentliche Bekanntmachung
2. Satzung vom 05.11.2020 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013
Aufgrund der §§ 5 und 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.646/SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916, in Verbindung mit § 107 Abs. 2 und § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 05.11.2020 folgende 2. Satzung vom 05.11.2020 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013 beschlossen:
Artikel I
Änderung von § 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 s. 1 erhält folgende Fassung:
Die Anzahl der Mitglieder im Betriebsausschuss wird zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Satzung vom 05.11.2020 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013 wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 10.02.2021
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-