Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Bundestag am 26. September 2021 im Wahlkreis 99 - Oberbergischer Kreis
Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Bundestag am 26. September 2021 im Wahlkreis 99 - Oberbergischer Kreis
Gem. § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung - BWO - in der aktuell gültigen Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 im Wahlkreis 99 - Oberbergischer Kreis - auf.
Der Wahlkreis 99 - Oberbergischer Kreis - umfasst die Gebiete der zum Oberbergischen Kreis gehörenden Städte und Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl und Wipperfürth.
Auf die Bestimmungen der §§ 18 bis 21 und des § 27 des Bundeswahlgesetzes - BWG - in der aktuell gültigen Fassung weise ich hin.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- Die Kreiswahlvorschläge sind bis spätestens
Montag, den 19.07.2021, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),
beim Kreiswahlleiter des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, 1. Obergeschoss, Zimmer 1-08, schriftlich einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor dem 19.07.2021 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vor Ablauf der Ausschlussfrist behoben werden können.
- Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG). Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 21.06.2021, 18:00 Uhr, dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Es wird dringend empfohlen, die Anzeige so früh wie möglich vorzulegen, so dass etwaige Mängel noch vor Ablauf der Anzeigefrist behoben werden können.
- Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt (§ 21 Abs. 1 und 3 BWG).
- Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss gem. § 34 Abs. 1 BWO enthalten:
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
- den Namen der einreichenden Partei, deren evtl. Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG). Der Bewerber hat am Wahltage die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 15 BWG zu erfüllen. Insbesondere muss er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben 3 Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Abs. 2 und 3 BWO).
- Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (siehe Ziffer 2 Satz 2 dieser Bekanntmachung) sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von einer Partei eingereicht werden, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen. Dabei sind die Vorschriften des § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 BWO zu beachten. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Soweit bei anderen Kreiswahlvorschlägen 3 Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben (siehe Ziffer 5, letzter Satz dieser Bekanntmachung), genügt für jeden dieser Unterzeichner eine gesonderte Bescheinigung der Gemeindebehörde nach Anlage 14 BWO, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Ein Wahlberechtiger darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen, hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen unzulässig. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BWG, i. V. m. § 34 Abs. 3 sowie Abs. 4 Nr. 3 und 4 BWO).
- Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen (§ 34 Abs. 5 BWO):
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung; mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden;
b) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
8. Die zur Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke werden vom Kreiswahlbüro des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, (1. Obergeschoss, Zimmer 1-08, Telefon: 02261/88-1216, E-Mail: sandra.neumann@obk.de) während der allgemeinen Besuchszeiten kostenfrei ausgegeben. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.
Gummersbach, 08.03.2021
Oberbergischer Kreis
gez.
Jochen Hagt