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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 26.03.2021 zur Änderung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021, § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird unter Beteiligung der Bezirksregierung Köln und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1.) Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021 wird wie folgt geändert:
a.) In Ziffer 2 Satz 1 wird die Angabe „28. März 2021“ durch die Angabe „11. April 2021“ ersetzt.
b.) Ziffer 6 wird wie folgt gefasst:
„Der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz ist nur als Einzelunterricht für Schülerinnen und Schüler im Sinne des Schulgesetzes NRW erlaubt. Zudem ergeht an die Eltern von Kindern, die eine offene Ganztagsschule besuchen, der dringende Appell, das Betreuungsangebot während der Osterferien möglichst nicht wahrzunehmen.“
2.) Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben und ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021 hat der Oberbergische Kreis auf Basis der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16 Absatz 2 CoronaSchVO und § 5 Absatz 1 CoronaBetrVO über die Coronaschutzverordnung und die Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehende Regelungen angeordnet. Konkret wurde angeordnet, dass
- die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum auf den privaten Bereich übertragen werden,
- Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung bis zum 28. März 2021 einschließlich zahlen- und flächenmäßig begrenzt werden,
- Fahrzeuge durch Personen aus verschiedenen Hausständen grundsätzlich nur mit medizinischen Masken genutzt werden dürfen,
- in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe für Beschäftigte eine Pflicht zum Tragen von Masken des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren bzw. höheren Standards besteht und im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes regelmäßige PoC-Antigen-Tests durchzuführen sind,
- in (heilpädagogischen) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur eine Notbetreuung stattfindet,
- der Präsenzunterricht an den Schulen mit Ausnahme der Qualifizierungs- und Abschlussklassen bis zum Beginn der Osterferien untersagt ist sowie
- der Freizeit- und Amateursport nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig ist.
Diese Maßnahmen sind entsprechend der Dauer der Osterferien in Nordrhein-Westfalen bis zum 11. April 2021 einschließlich befristet.
Die 7-Tages-Inzidenz bewegt sich im Oberbergischen Kreis weiterhin auf einem hohen Niveau. Der Wert im Kreisgebiet beträgt nach den Veröffentlichungen des LZG NRW derzeit 149,6 (Stand: 26.03.2021 – 00:00 Uhr) und ist gegenüber dem Wert zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 19.03.2021 noch einmal angestiegen. Zwischenzeitlich liegen auch die Inzidenzwerte des Landes Nordrhein-Westfalen mit 121,6 (Stand: 26.03.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW) und des Bundes mit 119,1 (Stand: 26.03.2021 – 03:15 Uhr nach RKI) über dem Grenzwert von 100. Aus diesem Grund haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer Konferenz am 22. März 2021 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die am 3. März 2021 beschlossene Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) erfüllt sind. Entsprechend passen die Bundesländer, mithin auch das Land Nordrhein-Westfalen, ihre Verordnungen an und führen einige Regelungen wieder auf einen vorherigen Stand zurück. Die neue Fassung der Coronaschutzverordnung wird in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 29. März 2021 in Kraft treten und regelt in dem neuen § 16 die „Corona-Notbremse“. Gemäß des neuen § 16a Absatz 2 CoronaSchVO (§ 16 Absatz 2 der noch bis zum 28. März gültigen Fassung) prüfen weiterhin die Kreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über die Coronaschutzverordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.
Da die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit dem 2. März 2021 mit einem aktuellen Wert von 149,6 nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt, scheidet eine vorzeitige Beendigung der mit Allgemeinverfügung vom 19.03.2021 angeordneten zusätzlichen Schutzmaßnahmen aus. Vielmehr ist eine Aufrechterhaltung und Anpassung dieser Schutzmaßnahmen geboten.
Als Anpassung wird die bis zum 28. März 2021 angeordnete Begrenzung der teilnehmenden Personen an Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der zur Verfügung stehenden Fläche sowie auf maximal 100 Personen bis zum 11. April 2021 einschließlich aufrechterhalten. Entsprechendes gilt für die maximale zeitliche Dauer von 1 Stunde und 30 Minuten dieser religiösen Veranstaltungen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Laufzeiten der zusätzlichen Schutzmaßnahmen im Oberbergischen Kreis hergestellt. Diese Verlängerung erfolgte in Abstimmung mit hochrangigen Kirchenvertretern im Oberbergischen Kreis sowie im Einvernehmen mit dem MAGS NRW. Dabei wurde berücksichtigt, dass in diese Zeit das österliche Hochamt fällt. Die Feier dieses Hochamtes ist jedoch unter den vorgenannten Rahmenbedingungen – auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit – zumutbar. Da die zahlen- und flächenmäßige Begrenzung der Gottesdienste und anderen Versammlungen zur Religionsausübung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet und erforderlich ist, ist die Verlängerung der Schutzmaßnahme insgesamt verhältnismäßig.
Die Regelung in Ziffer 6 der Allgemeinverfügung vom 19.03.2021, mithin die Untersagung des Präsenzunterrichts an Schulen mit Ausnahme der Qualifizierungs- und Abschlussklassen, läuft aufgrund der bevorstehenden Osterferien am 26. März 2021 aus. Diese Regelung wird mit der zahlenmäßigen Herabsetzung des zulässigen musikalischen und künstlerischen Unterrichts in Präsenz auf nur 1 Schülerin bzw. Schüler im Sinne des Schulgesetzes NRW ersetzt. Insoweit wird die Ausnahmeregelung des § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 CoronaSchVO weitgehend auf den Stand vor der Änderung mit Wirkung zum 8. März 2021 zurückgeführt. Denn insbesondere bei musikalischen Betätigungen besteht die Gefahr eines vermehrten Ausstoßes von virusbelasteten Aerosolen. Ein Zusammenwirken von bis zu 5 Personen ist im Gleichklang mit den übrigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen aus infektiologischer Sicht derzeit nicht vertretbar.
Nach dem Infektionsgeschehen wäre es im Oberbergischen Kreis geboten, eine Untersagung des Präsenzbetriebs an den offenen Ganztagsschulen anzuordnen. Von einer entsprechenden Anordnung wird unter Abwägung der Interessen jedoch abgesehen, da die Eltern auf die Betreuung ihrer Kinder durch die offenen Ganztagsschulen vertrauen durften und eine kurzfristige anderweitige Betreuungsmöglichkeit nicht zumutbar erscheint. Daher ergeht an die Eltern zumindest der Appell, – soweit möglich – das Ferienangebot der offenen Ganztagsschulen nicht in Anspruch zu nehmen.
Gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW wird als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Gummersbach, 26.03.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat