Satzung für das Jugendamt des Oberbergischen Kreises vom 25.03.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung für das Jugendamt des Oberbergischen Kreises vom 25.03.2021

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat am 25.03.2021 aufgrund der §§ 69ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I, S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Oktober 2020 (BGBl. I, S. 2075), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), und des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KrO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1 Aufbau des Jugendamtes

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2 Zuständigkeit des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Oberbergischen Kreises zuständig.

(2) Es ist nicht zuständig für das Gebiet der kreisangehörigen Städte, die zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt wird.

§ 3 Aufgaben des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind), beträgt 6.

(3) Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NRW) und der Geschäftsordnung des Kreistages.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

(5) Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Kreistag angehören, gewählt.

§ 5 Beratende Mitglieder

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
  2. die Leitung des Jugendamtes oder ihre Vertretung;
  3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der durch das Präsidium des Landgerichts bestellt wird;
  4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
  5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen Stelle bestellt wird;
  7. je eine Vertretung der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
  8. gegebenenfalls weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG, die vom Kreistag nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der KrO NRW gewählt werden;
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamtselternbeirats;
  10. gegebenenfalls beratende Mitglieder gemäß § 41 Abs. 3 S. 7 KrO NRW,

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 ist je eine Stellvertretung zu bestellen beziehungsweise zu wählen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Kreistages. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1.       durch Niederlegung des Mandates;

2.       bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Kreistag;

3.       bei den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 10, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.

(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

§ 7 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.       Der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe.

2.       Der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII).

3.       Der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII).

Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Jugendamtsleitung gehört werden. Er hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,

b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden,

2. die Entscheidung über

a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII,

b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII),

c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,

d) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,

3. die Vorberatung

a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,

b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz),

4. Anhörung vor der Berufung einer Leitung der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 8 Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung.

§ 9 Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Kreisverwaltung.

§ 10 Aufgaben

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten oder in ihrem/seinem Auftrag von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder in ihrem/seinem Auftrag die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes

1. ist verpflichtet, die Vorsitzenden/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten,

2. bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt des Oberbergischen Kreises vom 16.06.1994 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung für das Jugendamt des Oberbergischen Kreises vom 25.03.2021“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 25.03.2021
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-                                           

Veröffentlichungsdatum: 29.03.2021