Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 30.04.2021 zur Änderung und Anpassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.04.2021 zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 30.04.2021 zur Änderung und Anpassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.04.2021 zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021

Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 

I. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.04.2021 zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 wird im Tenor unter Ziffer I. wie folgt gefasst:

  1. Aus Ziffer 3 wird Ziffer 1 mit dem bisherigen Inhalt:

    Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften

    - zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,
    - zur Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
    - zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
    - zum Verzicht auf Gemeindegesang
    - wird ausdrücklich hingewiesen.

    Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.

    Der Oberbergische Kreis appelliert an die Glaubens- und Religionsgemeinschaften, angesichts der aktuell hohen Inzidenzwerte von der Durchführung von Präsenzgottesdiensten abzusehen.
     
  2. Aus Ziffer 4 wird Ziffer 2 mit dem bisherigen Inhalt:

    Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen in den Innenbereichen der Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person.

    Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
     
  3. Aus Ziffer 5 wird Ziffer 3 mit dem bisherigen Inhalt:

    In vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO gilt – auch für COVID-19-geimpfte Personen – Folgendes:

    Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.

    Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucherinnen und Besucher, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.
     
  4. Neu eingefügt wird die folgende Regelung unter Ziffer 4:

    4. Bei der Nutzung des Angebots von Bürgertests nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in Testzentren oder Teststellen i.S.d. CoronaTeststrukturVO NRW besteht für die Nutzerinnen und Nutzer eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NRW, d.h. einer Maske des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder dieser vergleichbaren Maske (insbesondere KN95/N95). Die Maske darf lediglich für die Dauer der Durchführung des Abstrichs abgesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske im Umfeld von Testzentren und Teststellen, insbesondere während der Wartezeit, innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang. Sollte die Anmeldung bzw. Registrierung außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten im Freien erfolgen, so gelten die 10 Meter vom Ort der Anmeldung bzw. Registrierung aus.

    Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske, äußerst hilfsweise eine Alltagsmaske zu tragen.

II. In Ziffer II der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 wird die Angabe „02. Mai 2021“ durch die Angabe „24. Mai 2021“ ersetzt.

III. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03. Mai 2021 um 0:00 Uhr in Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.


Begründung:

Allgemein:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 CoronaSchVO.

Zuständige Behörde i.Sd. §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.

Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält im Oberbergischen Kreis weiter an. Seit dem 2. März 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nach den Veröffentlichungen des LZG NRW ununterbrochen über dem Wert von 100. Nach den rückwirkend korrigierten Fallzahlen des LZG NRW wird auch seit dem 11. April 2021 der Wert von 200 ununterbrochen überschritten und beträgt aktuell 227,9 (Stand: 29.04.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW). Damit sind die Kriterien der Nachhaltigkeit (Dynamik des Infektionsgeschehens) und der Signifikanz (Deutlichkeit des Überschreitens) eindeutig erfüllt. Das Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis entwickelt sich dabei seit Monaten überdurchschnittlich gegenüber dem Infektionsgeschehen auf Bundes- und Landesebene. Die Infektionszahlen steigen jedoch auch auf diesen Ebenen an. Die 7-Tages-Inzidenz liegt sowohl im Land Nordrhein-Westfalen als auch auf Bundesebene seit dem 18. März 2021 ebenfalls über dem Wert von 100.

Der Oberbergische Kreis steuert im Rahmen seiner Möglichkeiten den steigenden Infektionszahlen entgegen, unter anderem durch die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Rahmen von Allgemeinverfügungen. Im Jahr 2021 hat der Kreis insoweit bereits zahlreiche allgemeine und einrichtungsspezifische Allgemeinverfügungen erlassen, darunter über 130 gegenüber Kindertageseinrichtungen und Schulen. Obwohl diese Maßnahmen durchaus Wirkung zeigen, konnte das Infektionsgeschehen noch nicht dauerhaft auf ein gut beherrschbares Maß zurückgeführt werden. Die Ursache des weiterhin erhöhten Infektionsgeschehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 des Coronavirus aus Großbritannien, welche im Oberbergischen Kreis mittlerweile in der 15. KW auf einen Anteil von rund 63,33 % der infizierten Personen angestiegen ist. Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvariante zu vermeiden, sind weitergehende Maßnahmen geboten.

Zudem ist festzustellen, dass sich das Infektionsgeschehen innerhalb der Bevölkerung verlagert hat. Bis zum Jahreswechsel waren von dem Infektionsgeschehen in einem besonderen Maß die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen betroffen. Derzeit breitet sich die Infektion in Unternehmen und vermehrt auch unter den Kindern und Jugendlichen insbesondere über die entsprechenden Kontakte in den Betreuungseinrichtungen aus. Dadurch hat sich das Durchschnittsalter der infizierten Person merklich verringert.

Das Infektionsgeschehen gestaltet sich im Oberbergischen Kreis weiterhin sehr diffus und kann nicht auf bestimmte Städte und Gemeinden im Kreisgebiet eingegrenzt werden. Die Fallzahlen in den einzelnen Kommunen unterliegen starken Schwankungen, so dass eine Stadt bzw. Gemeinde mit aktuell niedrigen Fallzahlen nicht von dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung ausgenommen werden kann.

Ferner nimmt die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen im Oberbergischen Kreis stetig zu und kommt in einen Bereich, in dem ernste Schwierigkeiten bei der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung auftreten. Andere Gebietskörperschaften in der Region haben bereits eine Auslastung der Krankenhauskapazitäten vermeldet. Verlegungen von Patientinnen und Patienten aus dem Oberbergischen Kreis in Krankenhäuser außerhalb des Kreisgebietes werden infolgedessen erheblich erschwert.

Der Oberbergische Kreis wirkt dem steigenden Infektionsgeschehen mit gegenüber den bundes- und landesrechtlichen Regelungen ergänzenden Maßnahmen entgegen, insbesondere zuletzt mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021, deren Geltungsdauer auf den 2. Mai 2021 bestimmt ist. Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 15.04.2021, die mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.04.2021 zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 an die neu eingeführte bundesgesetzliche Regelung des § 28b IfSG angepasst wurde, werden mit der neuen Allgemeinverfügung fortgeführt und sowie ergänzt.

Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind mit dem MAGS NRW abgestimmt und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu I. Ziffer 1-3:

Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die durch die Teilaufhebung vom 23.04.2021 notwendig wurde. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wurde der Tenor aus der Allgemeinverfügung vom 15.04.2021 in dem Umfang, in dem er nach wie vor Gültigkeit hat, noch einmal wiederholt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch ausdrücklich nicht.

Zu I. Ziffer 4:

Durch das erst kürzlich eingeführte Angebot von Bürgertestungen gem. § 4a der Coronavirus-Testverordnung wurden im Oberbergischen Kreis bislang über 90 autorisierte Testzentren bzw. Teststellen eingerichtet. Dadurch, dass das Angebot von den Bürgerinnen und Bürgern gut angenommen wird und vor dem Hintergrund, dass für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen oder Nutzung von Einrichtungen nach den Regelungen des § 28b IfSG, der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO eine negative Testung nach § 2 CoronaTestQuarantäneVO erforderlich ist, kommen im Umfeld der Testzentren und Teststellen zahlreiche Menschen zumindest kurzfristig zusammen. Durch Wartezeiten lassen sich Warteschlangen mitunter nicht völlig vermeiden. Aus diesem Grund wurde für die Nutzung des Angebots in Testzentren und Teststellen in Anlehnung an die für Handelseinrichtungen, Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO und für das Umfeld von Einzelhandelsgeschäften in § 3 Abs. 2a Nr. 2 CoronaSchVO geltenden Regelungen eine Maskenpflicht in der näher beschriebenen Art eingeführt. Da es sich bei einem nicht unerheblichen Teil der Teststellen um mobile Teststellen handelt und zumindest die Anmeldung und Registrierung oftmals im Freien stattfindet, wurde bei der Festlegung der Mindestentfernung in diesen Fällen auf den Ort der Anmeldung bzw. Registrierung abgestellt.

Für die Beschäftigten in Testzentren und Teststellen ergibt sich gem. § 1 Abs. 4 CoronaSchVO NRW die in Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Verpflichtung bereits aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

Zu II.:

Mit Ziffer II wird die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung um drei Wochen zuzüglich des Feiertags verlängert. Während der Laufzeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie das Infektionsgeschehen fortlaufend überprüft. Sollte sich ein Anpassungsbedarf ergeben, wird die Allgemeinverfügung entsprechend geändert oder ganz bzw. teilweise aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Hinweis auf mögliche Sanktionen:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.

Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
 

Gummersbach, 30.04.2021

gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 30.04.2021