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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.05.2021 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 27.05.2021 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021
Gemäß §§ 35 Satz 2, 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wird die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1.
Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 21.05.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 wird aufgehoben.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 28.05.2021 um 0:00 Uhr in Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Der Oberbergische Kreis hat auf der Grundlage von §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. den ergänzenden Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung mit seiner Allgemeinverfügung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 lokale Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie angeordnet. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung betrug der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis 208,8 und lag damit nachhaltig und signifikant über dem Schwellenwert von 100, ab dem über landes- und bundesrechtliche Regelung hinausgehende Schutzmaßnahmen geboten sind.
Die zusätzlichen lokalen Schutzmaßnahmen wurden durch den Oberbergischen Kreis regelmäßig einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterzogen und jeweils an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst, insbesondere an § 28b IfSG, der am 23.04.2021 als „Bundes-Notbremse" in das Infektionsschutzgesetz eingefügt worden ist. Zuletzt erfolgte mit Allgemeinverfügung vom 21.05.2021 eine Anpassung und Verlängerung der kreiseigenen Maßnahmen bis zum 31.05.2021 einschließlich.
Seit dem 26.05.2021 unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis den fünften Werktag infolge den Schwellenwert von 100, wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) mit seiner Allgemeinverfügung „Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes" vom 26.05.2021 bekanntgemacht, dass die Regelungen der Bundes-Notbremse, die bei einer Überschreitung des Wertes der 7-Tage-Inzidenz von 100 gelten, im Oberbergischen Kreis ab dem 28.05.2021 um 0:00 Uhr außerkrafttreten.
Zudem hat das MAGS NRW am 26.05.2021 eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die am 28.05.2021 in Kraft treten wird. In § 1 Absatz 4 CoronaSchVO n.F. werden drei Inzidenzstufen (Stufe 1: 7-Tage-Inzidenz ≤ 35, Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz > 35 und ≤ 50, Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz > 50 und ≤ 100) definiert. Die ab dem 28.05.2021 im Oberbergischen Kreis geltende Inzidenzstufe 3 beinhaltet dabei in verschiedenen Bereichen weitergehende Freiheiten als noch in der bis zum 27.05.2021 einschließlich gültigen Coronaschutzverordnung für diesen Inzidenzwert vorgesehen sind.
Des Weiteren enthält auch die Allgemeinverfügung des MAGS NRW „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe" seit dem 22.05.2021 u.a. unter deren Ziffer III. eine Lockerung der Maskenpflicht, für die in der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises noch strengere lokale Regelungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe existieren.
Aufgrund der nach den vorstehenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen insbesondere ab dem 28.05.2021 im Oberbergischen Kreis eintretenden Lockerungen der Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sowie des seit der letzten Änderung und Verlängerung der lokalen Schutzmaßnahmen im Kreisgebiet weiterhin deutlich zurückgegangenen Inzidenzwertes, der im Oberbergischen Kreis aktuell bei einem Wert von 45,9 (Stand: 27.05.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW) liegt, ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 in der derzeit geltenden Fassung vorzeitig mit Wirkung ab dem 28.05.2021 aufzuheben.
Gummersbach, 27.05.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat