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Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2021 / 2022 vom 28.07.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2021 / 2022 vom 28.07.2021
Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW, S. 916) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW, S. 916) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises mit Beschluss vom 06.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021/2022 (Doppelhaushalt), der die für die Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr
2021
im Ergebnisplan mit
|
471.089.921 € |
|
471.665.371 € |
im Finanzplan mit
|
458.719.816 € |
|
452.123.913 € |
|
11.962.286 € |
|
48.745.258 € |
|
36.782.972 € |
|
3.825.000 € |
und im Haushaltsjahr
2022
im Ergebnisplan mit | |
|
475.802.151 € |
|
476.380.341 € |
im Finanzplan mit |
|
|
464.744.253 € |
|
456.019.576 € |
|
13.161.855 € |
|
53.404.862 € |
|
40.243.007 € |
|
3.860.000 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 36.782.972 € festgesetzt. Für das Jahr 2022 wird die Summe der Investitionskredite auf 40.243.007 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für den Doppelhaushalt 2021/2022 auf 34.494.586 € festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für das Jahr 2021 auf 575.450 € und für das Jahr 2022 auf 578.190 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2021 und 2022 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.
§ 6
- Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben.
Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2021 einheitlich 38,4556 %
und im Jahr 20220 einheitlich 39,0971 %
der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.
- Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule Oberberg wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Volkshochschule Oberberg versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2021 in Höhe von 0,2801 %
und für das Jahr 2022 in Höhe von 0,2939 %
der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
- Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von
2021 2022 Bergneustadt 2,1806 % 2,2634 % Engelskirchen 1,6884 % 1,7525 % Gummersbach 1,8397 % 1,9096 % Hückeswagen 1,8077 % 1,8763 % Lindlar 1,6899 % 1,7541 % Marienheide 2,0305 % 2,1076 % Morsbach 1,5073 % 1,5646 % Nümbrecht 1,8378 % 1,9076 % Radevormwald 1,4619 % 1,5174 % Reichshof 1,9068 % 1,9792 % Waldbröl 1,7990 % 1,8673 % Wiehl 1,8933 % 1,9652 % Wipperfürth 1,7325 % 1,7983 %
- Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche
Mehrbelastung für das Jahr 2021 in Höhe von 28,0484 %
und für das Jahr 2022 in Höhe von 29,3093 %
der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
- Die im Jahr 2021 und 2022 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
- Die Abrechnung der Umlage für die Volkshochschule Oberberg sowie der Berufsschulumlage erfolgt gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird der ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag den an der Abrechnung beteiligten Kommunen durch Bescheid mitgeteilt und bilanziert. Der Ausgleich der festgesetzten Beträge erfolgt im übernächsten Jahr.
- Die Abrechnung der Jugendhilfeumlage erfolgt gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird der ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag den Kommunen ohne eigenes Jugendamt durch Bescheid mitgeteilt und bilanziert. Der Ausgleich der festgesetzten Beträge erfolgt im übernächsten Jahr.
§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KomHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gummersbach, den 06.05.2021
gez. |
gez. Andrea Saynisch Kreistagsmitglied |
gez. Jonas Goße Schriftführer |
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 06.05.2021 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 ist einschließlich Anlagen mit Bericht vom 10.05.2021 gemäß § 57 Abs. 3 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 26.07.2021 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß §§ 53 Abs. 1 und 56 Abs. 2 KrO NRW genehmigt.
Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 vom 28.07.2021 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2020 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14. Etage, Zimmer 07, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 28.07.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat