Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Jokey Gummersbach Kunststofftechnik SE & Co. KG – Errichtung und Betrieb einer Lageranlage für Flüssiggas in 51645 Gummersbach

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Jokey Gummersbach Kunststofftechnik SE & Co. KG – Errichtung und Betrieb einer Lageranlage für Flüssiggas in 51645 Gummersbach


Die Firma Jokey Gummersbach Kunststofftechnik SE & Co. KG hat einen Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Lageranlage für Flüssiggas in der Gutenbergstraße 9, 51645 Gummersbach gestellt.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Errichtung und der Betrieb einer Lageranlage für Flüssiggas stellt nach Nr. 9.1.1.3, Spalte 2, Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 7 und 5 UVPG vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung anhand der jeweils einschlägigen Prüfkriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.

In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:

Das Betriebsgelände der Jokey Gummersbach Kunststofftechnik SE & Co. KG, auf dem das Vorhaben umgesetzt werden soll, liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Gummersbach mit Gebietsausweisung GE (Gewerbegebiet). Die zu seiner Umsetzung erforderlichen technischen und baulichen Änderungen finden ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgelände statt. Eine Veränderung des Landschaftsbildes findet nicht statt, die Nutzung natürlicher Ressourcen wird insgesamt nicht erhöht. Durch das Vorhaben ergeben sich keine Änderungen bezogen auf die Wasserwirtschaft. Anfallende Abfälle entstehen während des Betriebs der Anlage nicht. Emissionen bestehen lediglich aus geringfügigen Mengen Flüssiggas, die beim Befüllvorgang entweichen können. Der Anteil der Geräuschemissionen durch die Fahrzeugpumpe des Tankkraftfahrzeugs während der Befüllung ist am Gesamtaufkommen in einem Gewerbegebiet sehr gering.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Anwohner im Einwirkungsbereich durch Luftverunreinigungen oder Lärmimmissionen können insgesamt ausgeschlossen werden.

Sonstige nachteilige Umweltauswirkungen auf Gebiete mit besonderem Schutzanspruch in der Umgebung des Anlagenstandorts sind nicht erkennbar.

In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde festgestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Auf die Prüfung der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, kann verzichtet werden.

Gemäß § 7, Absatz 2, Satz 4 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach den 19.01.2023

Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Rumpel
Umweltamt des Oberbergischen Kreises

Veröffentlichungsdatum: 20.01.2023