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Auflösung des Sparkassenzweckverbandes Radevormwald Hückeswagen
Öffentliche Bekanntmachung
Auflösung des Sparkassenzweckverbandes Radevormwald Hückeswagen
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Radevormwald Hückeswagen hat nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG) in ihrer Sitzung am 20.06.2023 die Auflösung des Sparkassenzweckverbands Radevormwald-Hückeswagen beschlossen.
Die Auflösung des Sparkassenzweckverbands Radevormwald-Hückeswagen habe ich gem. § 20 Abs. 2 GkG am 19.12.2023 genehmigt.
Zum Liquidator ist durch Beschluss der Verbandsversammlung der Verbandsvorsteher des Sparkassenzweckverbands Radevormwald-Hückeswagen, Geschäftsanschrift Hohenfuhrstr. 13, 42477 Radevormwald, bestimmt worden.
Gemäß § 20 Abs. 5 GkG gilt nach seiner Auflösung der Zweckverband als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
Bekanntmachungsanordnung
Die Auflösung des Sparkassenzweckverbands Radevormwald-Hückeswagen wird hiermit gem. § 20 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit §11 Abs. 1 S.1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 GkG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 GkG NRW wird die Auflösung des Sparkassenzweckverbands am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen die Auflösung des Sparkassenzweckverbands Radevormwald-Hückeswagen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Auflösung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Sparkassenzweckverband Radevormwald-Hückeswagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 19.12.2023
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: LS/05/63/I -
gez. Jochen Hagt
Landrat