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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame „Erhebung von Elternbeiträgen" zwischen der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame „Erhebung von Elternbeiträgen"
zwischen der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof
Präambel
Die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof haben den Entschluss gefasst, die Erhebung von Elternbeiträgen gemeinsam wahrzunehmen.
Die gemeinsame „Erhebung von Elternbeiträgen" ist grundsätzlich für eine gleichgelagerte Aufgabenwahrnehmung für weitere Gemeinden offen. Die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof schließen zur Einrichtung der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW). Beide Seiten sind sich bewusst, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Gemeinde Reichshof führt die Aufgaben der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" aus. Hierzu überträgt die Gemeinde Morsbach der Gemeinde Reichshof die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung gem. § 23 GkG NRW. Der Gemeinde Morsbach wird ein Beteiligungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt, wie im Folgenden durch die Paragrafen 2ff. bestimmt. Aufgabenträger bleiben die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof.
§2
Aufgaben
Auf die Gemeinde Reichshof werden die Aufgaben der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" übertragen.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
- Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen
- Abrechnung von Verpflegungspauschalen mit den Erziehungsberechtigten
- Abrechnung mit den Verpflegungsdienstleistern
- Erhebung von Elternbeiträgen für den Bereich OGS
§3
Finanzierung
Die Betriebskosten der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" tragen die Gemeinde Morsbach und die Gemeinde Reichshof entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Fallzahlen anteilig von 63 Prozent für die Gemeinde Reichshof und 37 Prozent für die Gemeinde Morsbach.
Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus:
- Personalkosten (einschließlich Nebenkosten)
Beamtenbezüge, Versorgungsrücklagen, Beiträge zur Versorgungskasse der Beamten, Beihilfen, Entgelte der tariflich Beschäftigten, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen zur
Zusatzversorgungskasse, Personalnebenausgaben, Reisekosten einschließlich Fahrzeugkosten (Dienstreisen und Entschädigungen für Fahrzeuge im Außendienst)
- Sachkosten
Büroausstattung, EDV, d. h. Kosten für Vermögen (Hardware) und laufende Kosten (Support usw.), Verbrauchsmaterial, Geschäftskosten (z. B. Medien, Post, Fortbildung, Literatur)
- Gemeinkosten
Verwaltungsinterne Overheadkosten wie Personalwesen, Bezügeabrechnung, Leitungstätigkeiten usw.
- Abrechnung
Die Gemeinde Morsbach erstattet gegen Abrechnung mit der Gemeinde Reichshof die Personal- und Sachkosten, die entsprechend der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen auf der Grundlage des TVöD / Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) entstehen.
Die Sachkosten werden anhand der aktuellen KGSt-Berichte je Arbeitsplatz berechnet.
Die verwaltungsweiten Overheadkosten und die fachbereichsinternen Overheadkosten werden mit insgesamt 15 Prozent der tatsächlichen angefallenen Personalkosten berücksichtigt.
- Überprüfung
Zum 31.12.2024 muss eine Überprüfung des Verteilungsschlüssels erfolgen und wird für das Kalenderjahr 2024 wirksam. Auf Basis einer Fallzahlenermittlung wird eine Neuberechnung vorgenommen, zukünftig fortgeführt und bei Bedarf (Veränderung des Personalschlüssels größer als zehn Prozent) oder spätestens alle drei Jahre angepasst.
Die Gemeinde Morsbach hat die jährlichen Kostenanteile in Quartalsabschlägen zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eines jeden Jahres zu zahlen. Zum 31.03. des Folgejahres erfolgt die Endabrechnung. Für die Ausgleichszahlung werden die von jeder Kommune getragenen Personal- und Gemeinkosten abgezogen.
§4
Organisation
Zu Beginn der Aufgabenwahrnehmung in der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" besteht zum Startzeitpunkt ein Personalbedarf von insgesamt 1,50 Vollzeitstellen.
Entspricht diese Stellenbemessung nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie einvernehmlich anzupassen. Die Anpassung wird durch den Lenkungskreis gem. § 6 dieser Vereinbarung einstimmig beschlossen.
Die Überprüfung der Stellenbemessung durch den Lenkungskreis erfolgt, wenn dies von einem (oder beiden) Vertragspartnern gewünscht wird.
Freiwerdende und wieder bzw. neu zu besetzende Stellen der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" werden zunächst innerhalb der Verwaltungen ausgeschrieben. Sollte eine Stellenbesetzung aus dem Kreis der Beschäftigten nicht möglich sein, werden diese zu besetzenden Stellen extern ausgeschrieben. Das Verfahren wird durch die Gemeinde Reichshof betreut und durchgeführt. Arbeitgeber bzw. Dienstherr wird in diesem Falle die Gemeinde Reichshof.
§5
Vertraulichkeit
Die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" zum vertraulichen Umgang mit den Daten der Gemeinde Morsbach und der Gemeinde Reichshof wird durch die Gemeinde Reichshof gewährleistet.
§6
Lenkungskreis
Die beteiligten Kommunen bilden einen Lenkungskreis, der insbesondere für die strategische Ausrichtung und organisatorische Entwicklung der gemeinsamen „Erhebung von Elternbeiträgen" zuständig ist.
Dem Lenkungskreis gehören die beiden Kämmerer und die Fachbereichs- bzw. Abteilungsleitungen an. Die Personalräte der beiden Kommunen werden bei beteiligungspflichtigen Sachverhalten gem. § 72 ff. Landespersonalvertretungsgesetz und die Gleichstellungsbeauftragte gem. §18 Landesgleichstellungsgesetz beteiligt.
Der Lenkungskreis tagt regelmäßig – bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre – und berät über strategische, organisatorische und personelle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zuständigkeit der politischen Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften gemäß der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§7
Beitritt weiterer Kommunen
Die Übernahme der Aufgaben der Zahlungsabwicklung inkl. Vollstreckung gem. § 2 dieser Vereinbarung für weitere Kommunen wird ausdrücklich begrüßt. Über eine Aufnahme weiterer Kommunen als Partner entscheiden die Räte der Gemeinden Morsbach und der Gemeinde Reichshof einvernehmlich auf Vorschlag des Lenkungskreises.
§8
Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung ist unbefristet. Jede Kommune kann die Vereinbarung mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende, erstmalig zum 31.12.2027, kündigen. Sie bedarf der Schriftform.
Die Kündigungszeit entfällt bei einer Aufnahme einer neuen Kommune, da eine neue Vereinbarung geschlossen werden muss.
§9
Schriftform
Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.
§ 11
Inkrafttreten
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde und wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde in Kraft, nicht jedoch vor dem 01.03.2024.
Morsbach, den 17. Januar 2024 Gemeinde Morsbach Im Auftrag: |
Reichshof, den 17. Januar 2024 Gemeinde Reichshof Im Auftrag: |
Genehmigungs- und Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), genehmigt und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.
Gummersbach, 18.01.2024
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-90/ÖV
gez.
Jochen Hagt
Landrat