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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Außerdienststellung des katholischen Friedhofs im Pastor-Wemmer-Weg in Radevormwald - Vogelsmühle
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Außerdienststellung des katholischen Friedhofs im Pastor-Wemmer-Weg in Radevormwald - Vogelsmühle
Aufgrund des Beschlusses des Vorstands des katholischen Kirchenverbandes Radevormwald-Hückeswagen vom 30.01.2024 und gemäß § 3 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) i. V. m. §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) wird hiermit folgende Allgemeinverfügung bekannt gemacht:
I. Allgemeinverfügung
Der katholische Kirchenverband Radevormwald-Hückeswagen zeigte mir als zuständiger Genehmigungsbehörde sowie der Stadt Radevormwald unverzüglich die Schließungsabsicht bezüglich des Friedhofs in Radevormwald-Vogelsmühle gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BestG NRW an.
Aufgrund der aktuellen Belegungssituation des katholischen Friedhofs und unter der langfristigen Prognosebetrachtung auch vor dem Hintergrund des Wandels in der Bestattungskultur habe der Kirchenvorstand beschlossen, den katholischen Friedhof in Radevormwald - Vogelsmühle zum 01.01.2065 zu schließen.
Die Stadt Radevormwald hat sodann geprüft, ob sie im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht einen neuen Friedhof anlegen oder einen bestehenden erweitern muss. Im Ergebnis wurde mir mitgeteilt, dass die Bestattung in der Stadt Radevormwald weiterhin gewährleistet ist, weil ein anderer, den Bedürfnissen gerecht werdender öffentlicher Friedhof zur Verfügung steht.
Somit stehen der beabsichtigten Schließung keine rechtlichen Hindernisse entgegen.
Bevor der Friedhof zum 01.01.2065 endgültig geschlossen wird, ist die sukzessive Beschränkung der Benutzung erforderlich. Daher werden ab 01.01.2025 keine neuen Einzelgräber und keine neuen Familiengräber vergeben. Bestehende Nutzungsrechte bleiben in vollem Umfang erhalten. Der Friedhof bleibt weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich. Nach-Bestattungen in Familiengräbern werden noch bis 2040 vorgenommen. Verlängerungen von Liegezeiten, die 2075 überschreiten, werden nicht mehr angenommen.
Zum 01.01.2065 sind alle Liegezeiten abgelaufen und der Friedhof wird geschlossen.
II. Bekanntgabe
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 (BGBI. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55 d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55 d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55 a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55 d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Im Auftrag
gez.
Brinkmann
Amtsleitung Kreisordnungsamt