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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Schotterwerk Clemens GmbH & Co. KG – Wesentliche Änderung einer Nebenanlage des Steinbruchs in 51702 Bergneustadt
Öffentliche Bekanntmachung
Die Firma Schotterwerk Clemens GmbH & Co KG hat einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Brecher-, Klassier- und Verladeanlage des Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha oder mehr in 51072 Bergneustadt gestellt.
Beantragt sind verschiedene Anpassungen der Brecher-, Klassier- und Verladeanlage. Die Anpassungen betreffen die Anordnung, Dimensionierung und Anzahl von Förderbändern, die Anordnung von Siebmaschinen, den Volumenstrom der Entstaubungsanlage, das Material der Fassadenverkleidung, die Nutzung des Niederschlagswassers sowie die Ergänzung um zwei weitere Container. Die übrigen Anlagen im Steinbruch werden durch die Veränderung der Aufbereitungsanlage nicht beeinflusst und bleiben unverändert.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Jahre 2009 wurde für die Hauptanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Daher besteht jetzt nur noch eine UVP-Pflicht, wenn gemäß § 9 Abs. 1 UVPG die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Ziffer 2.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG ist daher für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Dabei ist zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Das Betriebsgelände der Schotterwerk Clemens GmbH & Co. KG, auf dem das Vorhaben geändert werden soll, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Bauvorhaben liegt planungsrechtlich im Außenbereich und ist gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 4 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die zu seiner Umsetzung erforderlichen technischen Änderungen finden ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgelände auf der Steinbruchsohle innerhalb des Anlagenbestands statt. Eingriffe in den Boden sind nicht erforderlich. Eine Veränderung des Landschaftsbildes findet nicht statt, die Nutzung natürlicher Ressourcen wird insgesamt nicht erhöht.
Durch die geplanten Veränderungen fallen keine Abfallstoffe an.
Während des Betriebs der Aufbereitungsanlage können Emissionen in Form von Geräuschen, Staub und Erschütterungen auftreten. Die geplanten Veränderungen der Anlage wie z. B. die Reduzierung von Umschlagstellen der Förderbänder führen zur Verbesserung der Immissionssituation.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Anwohner im Einwirkungsbereich durch Luftverunreinigungen oder Lärmimmissionen können insgesamt ausgeschlossen werden. Die Anlagenänderung wird vielmehr zu einer Reduzierung der Immissionen durch Lärm und Staub führen.
Das Vorhaben ist mit keiner nachteiligen Veränderung klimatischer Faktoren verbunden.
Das Vorhaben führt zu keiner Beeinträchtigung der Landschaft und ihrer Erholungsfunktion. Eine mögliche Betroffenheit von Denkmälern ist nicht gegeben.
Sonstige nachteilige Umweltauswirkungen auf Gebiete mit besonderem Schutzanspruch in der Umgebung des Anlagenstandorts sind nicht erkennbar.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien offensichtlich ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 08.08.2024
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Rumpel
Umweltamt des Oberbergischen Kreises