Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Pflitsch GmbH & CO.KG, Ernst-Pflitsch-Str. 1, 42499 Hückeswagen zur Grundwasserentnahme über einen Brunnen.

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Fa. Pflitsch GmbH & CO.KG, Ernst-Pflitsch-Str. 1, 42499 Hückeswagen zur Grundwasserentnahme über einen Brunnen.

Die Fa. Pflitsch GmbH & CO KG, Hückeswagen, beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme über einen Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von

  • 6,7 l/s
  • 24 m³/h
  • 576 m³/d
  • 210.000 m³/a.

Das Wasser wird als Kühlwasser verwendet und soll über den städtischen Regenwasserkanal der Wuppervorsperre wieder zugeleitet werden.

Gem. § 7 UVPG in Verbindung mit Ziffer 13.3.2 ist bei Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich.
Die allgemeine Vorprüfung wird gem. § 7 Abs. 1 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gem. UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:

Die Grundwasserentnahme erfolgt über einen Brunnen auf dem Betriebsgelände der Fa. Pflitsch GmbH & Co. KG, Ernst-Pflitsch-Str. 1, 42499 Hückeswagen.  Das Gelände ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen. Das Gelände wird nicht von einem Landschaftsplan erfasst.
Das Betriebsgelände ist durch die gewerbliche Nutzung vorbelastet. Da der Brunnen zur Grundwasserentnahme in einer befestigten Parkplatzfläche betrieben wird, werden Boden und Flächen nicht zusätzlich in Anspruch genommen. Schützenswerte Gebiete sind in der Nähe nicht vorhanden.
Die Grundwasserentnahme erfolgt in unmittelbarer Nähe der Wuppervorsperre aus dem Uferfiltrat. Das Grundwasserstockwerk korrespondiert mit dem der Wuppervorsperre.
Die maximale Grundwasserentnahmemenge entspricht ca. 0,95 % der der Wuppervorsperre in m³/h zulaufenden Wassermenge. Diese Wasserentnahme stellt sich als unerheblich dar.
Das entnommene Grundwasser wird nach Gebrauch zu Kühlzwecken ohne stoffliche Veränderung, unter Festlegung und Überwachung der zulässigen Wassertemperatur dem Vorfluter in unmittelbarer Nähe über den städtischen Regenwasserkanal wieder zugeführt.
Wohngebiete sind ausreichend weit entfernt und werden von dem durch die Grundwasserentnahme entstehenden Absenktrichter nicht tangiert.

Sonstige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf zu betrachtende Schutzgüter sind nicht ersichtlich.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des og. Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.

Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach, den 02.12.2024
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Umweltamt
Im Auftrag
gez.
Bremer

Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024