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III. Nachtrag zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 11.10.2014
Öffentliche Bekanntmachung
III. Nachtrag
zur Satzung
des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)
vom 11.10.2014
Aufgrund der §§ 7, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), hat die Verbandsversammlung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) in ihrer Sitzung am 10.04.2025 folgendes beschlossen:
Artikel I
Die Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 11.10.2014 in der Fassung des II. Nachtrags wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Ziffer 9. - Aufgaben der Verbandsversammlung - erhält folgende Fassung:
9. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Verbandsvorstehers
§ 5 Abs. 1 - Einberufung der Verbandsversammlung - erhält folgende Fassung:
(1) Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Abs. 6 - Verbandsvorsteher/Geschäftsführung - erhält folgende Fassung:
(6) Der Verband besitzt die Dienstherrenfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 GkG NRW und hat das Recht, Beamte und Beschäftigte hauptamtlich zu beschäftigen. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
Artikel II
Dieser III. Nachtrag zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom 11.10.2014 in der Fassung des II. Nachtrags tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende III. Nachtrag zur Verbandssatzung des Zweckverbandes „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ wird gem. § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) i. V. m. § 11 Abs. 1 GkG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diesen III. Nachtrag zur Verbandssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser III. Nachtrag zur Verbandssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Verbandsversammlungsbeschluss zum III. Nachtrag zur Verbandssatzung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 27.05.2025
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
Az.: LS/05 - 51/I/ZW/130
gez.
Jochen Hagt
Landrat