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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Wasserversorgungs-genossenschaft (WVG) Schmitzhöhe eG; Im Kromsfeld 1b in 51789 Lindlar, zur Neugenehmigung der Grundwasserentnahmemenge aus mehreren bestehenden Brunnen und einer Quellfassung für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes der WVG Schmitzhöhe.
Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Wasserversorgungs-genossenschaft (WVG) Schmitzhöhe eG; Im Kromsfeld 1b in 51789 Lindlar, zur Neugenehmigung der Grundwasserentnahmemenge aus mehreren bestehenden Brunnen und einer Quellfassung für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes der WVG Schmitzhöhe.
Die WVG-Schmitzhöhe eG beantragt mit Antragsunterlagen vom 15.05.2025, eingegangen beim Gesundheitsamt des OBK am 20.05.2025 die Neuerteilung der Grundwasserentnahmemenge von:
- 26 m³/h
- 624 m³/Tag
- 227.800 m³/a
Das entnommene Grundwasser wird als Trink- und Brauchwasser bereits seit rund 70 Jahren durch die WVG Schmitzhöhe eG für die öffentliche Wasserversorgung genutzt.
Wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Im vorliegenden Fall wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Nach Anlage 1 Ziffer 13.3.2 ist bei Entnehmen, Zutage fördern oder Zutage leiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich.
Mit einer Grundwasserentnahmemenge von 227.800 m³/a wird der in Ziffer 13.3.2 genannte Prüfwert überschritten.
Die allgemeine Vorprüfung wird gem. § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gem. UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:
Die Grundwasserentnahme erfolgt bereits seit rund 70 Jahren über die bestehenden Brunnen und eine Quellfassung südlich der Ortslage Schmitzhöhe in unmittelbarer Nähe zum dortigen Sportplatz sowie eines Brunnens der sich nahe der Ortschaft „Loxsteeg“ im Sülztal befindet.
Es findet keine neue Inanspruchnahme von Fläche oder Boden statt. Das Gelände liegt in einem Landschaftsschutzgebiet festgelegt im Landschaftsplan Nr.2 „Lindlar/Engelskirchen.“
In den letzten fünf Jahren betrug der Wasserverbrauch im Versorgungsgebiet der WVG-Schmitzhöhe im Durchschnitt ca. 169.000 m³/a. Dieser Verbrauch liegt ca. ein Viertel unter der aktuell erlaubten Grundwasserentnahmemenge von 227.800 m³/a.
Weder das vorhandene Landschaftsschutzgebiet noch das Landschaftsbild oder die Lindlarer Sülz wurden bisher erheblich nachteilig beeinträchtigt.
Die Auswirkungen auf das geografische Gebiet sind lokal begrenzt. Die Wohnbebauung ist ausreichend weit entfernt.
Die Grundwasserentnahme erfolgt zur Trink- und Brauchwasserversorgung des Ortsumfeldes Lindlar-Schmitzhöhe als öffentliche Wasserversorgung.
Sonstige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf zu betrachtende Schutzgüter sind im Zeitraum des etwa 70-jährigen Bestehens der Anlage nicht bekannt geworden.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des og. Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.
Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach, den 18.02.2026
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Umweltamt
Im Auftrag
gez.
Budig

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