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Erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens und Inkrafttreten der 4. Änderung des Landschaftsplans Nr. 4 Nümbrecht-Waldbröl gemäß § 19 Landesnaturschutzgesetz NRW
Öffentliche Bekanntmachung

Erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens und Inkrafttreten
der 4. Änderung des Landschaftsplans Nr. 4 Nümbrecht-Waldbröl
gemäß § 19 Landesnaturschutzgesetz NRW
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) zur 4. Änderung des Landschaftsplans Nr. 4 „Nümbrecht-Waldbröl“ (Text, Anlagekarten), Satzung des Oberbergischen Kreises aufgrund Beschlussfassung des Kreistags vom 28.09.2023, wird hiermit gemäß § 19 LNatSchG NRW öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 LNatSchG NRW hat die Bezirksregierung in Köln als Höhere Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 10.09.2024, Aktenzeichen 51-2024-0030174, bekanntgegeben, dass die vorgenannte Satzung erst in Kraft gesetzt werden kann, wenn bestimmte Verstöße ausgeräumt werden.
Daraufhin wurden die textlichen Erläuterungen und die Änderungskarten überarbeitet sowie zu den Karten eine Legende erstellt. Zusätzlich wurden die Eigentümer einer nach der Offenlage als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesenen Teilfläche gesondert gemäß § 17 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 LNatSchG NRW über die Ausweisung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die 4. Änderung des Landschaftsplans Nr. 4 „Nümbrecht-Waldbröl“ tritt gemäß § 19 LNatSchG NRW mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Landschaftsplan Nr. 4 Nümbrecht-Waldbröl sowie die 4. Änderung zu diesem Landschaftsplan wird beim Oberbergischen Kreis, Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität, Raum 03-304, Karlstraße 14-16, 51643 Gummersbach während der Dienststunden für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen. Darüber hinaus sind die Inhalte dieses Landschaftsplans über das Rauminformationssystem RIO (RIO – Klima, Natur und Umwelt) abrufbar.
Hinweise:
Gemäß § 21 Absatz 1 LNatSchG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 15, 17 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 LNatSchG NRW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Absatz 2 Satz 3 LNatSchG NRW oder des § 20 Absatz 2 Satz 1 LNatSchG NRW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 21 Absatz 2 LNatSchG NRW für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind gemäß § 21 Absatz 3 LNatSchG NRW
- eine Verletzung der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG NRW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 21 Absatz 2 LNatSchG NRW,
wenn sie nicht in innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzung gemäß § 5 Absatz 6 der KrO in der derzeit gültigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 26.05.2026
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
gez.
Grootens

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