19.03.2002: Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW

Der Geologische Dienst NRW in Krefeld, ein Landesbetrieb, wird im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBI S. 1223 in der Fassung vom 2. März 1974 BGBl S. 469) Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durchführen.

Zeitraum: März bis November 2002
Kreis: Oberbergischer Kreis
Stadt/Gemeinde: Gemeinde Windeck
Topographische Karte 1 : 25 000 Blat:: 5111 Waldbröl

Die damit Beauftragten müssen zur Erledigung ihrer Untersuchungen fremde Grundstücke betreten. Die dazu entsprechenden Regelungen finden sich im Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (LbodSchG § 3 und § 14), im Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (LfoG § 60 in der Fassung vom 9. Mai 2000) und im Landschaftsgesetz vom 21. Juli 2000 (LG § 10.

Diese regionalen Untersuchungen dienen einer allgemeinen Bestandsaufnahme des Bodens und des Untergrundes.*) 
Die Ergebnisse der Aufnahme werden in amtlichen Karten veröffentlicht. Sie sind wichtige Unterlagen für viele Aufgaben, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft (Bodennutzung, Bodenverbesserung, Erosionsschutz, Holzartenwahl) ,im Bauwesen, bei der Planung und Landespflege (Landesplanung, Bauleitplanung, Naturschutz), im Landeskulturbau und in der Wasserwirtschaft (ent- und bewässerungsbedürftige Flächen) sowie für die wissenschaftliche Forschung und den naturkundlichen Unterricht.

Im Rahmen der Kartierungen sind kleine Handbohrungen notwendig, stellenweise auch Aufgrabungen zur Entnahme von Bodenproben.  Auf Grund des vorbezeichneten Gesetzes haben Grundstückseigentümer den vom Geologischen Dienst NRW beauftragten Personen das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, sowie die Vornahme der genannten Außenarbeiten jederzeit zu gestatten. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. 

Die durch abgestempelte Dienstausweise mit Lichtbild sich ausweisenden Beauftragten des Geologischen Dienstes werden auf die landwirtschaftlichen Belange und die derzeitige Nutzung der Grundstücke weitgehend Rücksicht nehmen. 
Es wird gebeten, die Mitarbeiter des Geologischen Dienstes NRW bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
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*) Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft (Gem.  RdErl. d. Ministeriums fü s für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 313-66-75 - r Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IIIB-335-8583 - u. d. Ministerium 1v. 5.9.1997).


Letzte Änderung: 19. März 2002