19.08.2004: Kreisordnungsamt warnt vor unseriösen „Kaffeefahrten“

Oberbergischer Kreis. Das Kreisordnungsamt warnt vor sogenannten „Kaffeefahrten“, die in Wirklichkeit Werbeverkaufsveranstaltungen sind.

Einziger Sinn und Zweck der Veranstaltungen, die in letzter Zeit auch vermehrt im Oberbergischen Kreis stattgefunden haben, sei es, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch rhetorisch sehr geschickte Veranstalter dazu zu bewegen, möglichst viele der überteuerten und zum Teil qualitativ minderwertigen Produkte zu erwerben. Dabei werde oft ein enormer psychischer Druck ausgeübt, dem oftmals vor allem ältere Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht gewachsen seien. Die Einladungen zu solchen Veranstaltungen seien so geschickt formuliert, dass der potentielle Teilnehmer bzw. die potentielle Teilnehmerin den Eindruck gewinne, es würden viele Produkte kostenlos mitgegeben. Bei genauerem Lesen der Einladung werde aber deutlich, dass durch geschickte Wortwahl nur der Eindruck vermittelt werden soll, die angegebenen Produkte seien ein „Geschenk des Hauses“. In den meisten Fällen ist aber nur das angebotene Essen, meist bestehend aus belegten Brötchen und Kaffee, tatsächlich gratis.

Worte wie „optional“ oder „fakultativ“ bedeuten nichts anderes, als das es dem Veranstalter freigestellt ist, ob er die Ware anbietet bzw. welche er anbietet.

Bei Einladungen, die angeblich Gewinne ankündigen, ist in der Regel hinzugefügt, dass der Gewinn persönlich überreicht wird – natürlich nur bei Teilnahme an der Veranstaltung. Was der „Gewinner tatsächlich gewonnen hat, erfährt er meist gar nicht. Oftmals werden auch einfache Zusätze wie „Gewinn-Nominierung“ oder „Anrechtsscheine“ überlesen, weil die Ankündigung des Gewinns in der Regel in einer erheblich größeren Schrift gedruckt ist. Der potentielle Gewinner sollte immer dann äußerst misstrauisch werden, wenn in dem Schreiben keine Firmenadresse und keine Rufnummer angegeben bzw. kein Bezug zu einem konkreten Preisausschreiben gegeben ist. Grundsätzlich können in Deutschland versprochene Gewinne eingeklagt werden. Meist bleibt der Verbraucher aber auf den Prozesskosten sitzen, weil die Firmen plötzlich vom Markt verschwunden sind.

Kreisdirektor Norbert Wolter betont, dass rechtlich den Betreibern solcher Veranstaltungen kaum beigekommen werden könne. Die Einladungen seien in der Regel so geschickt formuliert, dass die Strafvorschriften des neu gefassten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht tangiert werden. Allerdings müssen solche Veranstaltungen, die gewerberechtlich als Wanderlager bezeichnet werden, zwei Wochen vor ihrem Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Da die Veranstalter aber der Meldepflicht in der Regel nicht nachkommen, sind die Behörden auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Der Erhalt einer Einladung zu einer solchen unseriösen Veranstaltung sollte deshalb dem örtlichen Ordnungsamt unverzüglich mitgeteilt, erklärt Wolter. Das Ordnungsamt könne dann eine solche Veranstaltung auflösen oder im Vorfeld untersagen.

Neben den örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden können sich die Bürgerinnen und Bürger auch das Kreisordnungsamt unter den Telefonnummern 02261/88-3216, 88-3219 oder 88-3204 wenden.

Durch ein gemeinsames Vorgehen aller ist es vielleicht möglich, den Betreibern solcher unseriöser Verkaufsveranstaltungen im Oberbergischen Kreis Einhalt zu gebieten, wenn diese feststellen, dass die Behörden durchgreifen und sich die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher nicht so einfach neppen lassen, hofft Wolter.


Letzte Änderung: 19. August 2004