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21.11.2016: Weitere Maßnahmen für Geflügelhaltungen
In Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Ausweitung der Risikogebiete auf Regionen mit sehr hoher Geflügeldichte.
Oberbergischer Kreis. Inzwischen wurden auch die ersten Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln in Nordrhein-Westfalen im Kreis Wesel und in Hagen mit dem Virustyp H5N8 bestätigt. Daher erfolgt eine Ausweitung der Risikogebiete auf Regionen mit sehr hoher Geflügeldichte. Der Oberbergische Kreis ist davon nicht betroffen, es gilt vorerst keine Stallpflicht. Allerdings rät das Veterinäramt des Kreises, sich bereits jetzt auf eine mögliche Aufstallungspflicht vorzubereiten.
Mit Eilverordnung vom 18.11.2016 hat das Bundesministerium zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen erlassen. Danach müssen alle Geflügelhalter in ihr Bestandsregister neben den Zu- und Abgängen von Geflügel auch jeden Tag die Zahl des verendeten Geflügels notieren sowie in Haltungen mit mehr als 10 Tieren täglich die Zahl der gelegten Eier. Ställe und sonstige Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern und dürfen von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten werden, die nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt wird. Jeder Geflügelhalter muss eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorhalten.
Diese Vorschriften galten bereits für große Geflügelhaltungen. Jetzt müssen sie auch von Hobbyhaltern beachtet werden. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt und wird dadurch die Geflügelpest in andere Bestände weiter verbreitet, drohen dem Tierhalter Regressforderungen. Das Veterinäramt des Oberbergischen Kreises weist auf die bestehende Verpflichtung hin, Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen zu füttern und zu tränken. Jeder Kontakt zu Wildvögeln sollte verhindert werden, da durch diese das Geflügelpestvirus in die Bestände eingeschleppt werden kann.
Allerdings ist kein Grund für Aufregung gegeben. Nicht jedes tote Huhn muss dem Amt gemeldet werden. Erst wenn deutlich mehr Tiere sterben als normal, sollte der zuständige Hoftierarzt oder das Veterinäramt informiert werden. Bei kleinen Geflügelhaltungen sind das Verluste von drei oder mehr Tieren innerhalb von 24 Stunden. Auch Geflügel mit klar erkennbarer Todesursache wie Verletzungen oder der Riss durch Fuchs oder Habicht muss dem Veterinäramt nicht angezeigt werden.
Geflügelhalter, die Ihre Tiere bisher noch nicht gemeldet haben, sollten das umgehend beim Veterinäramt (Telefon 02261 88-3905) des Oberbergischen Kreises nachholen.
Letzte Änderung: 21. November 2016