10.08.2018: Nach Hitzewelle: bitte weniger Wasser aus Flüssen und Bächen entnehmen

Das Umweltamt des Oberbergischen Kreises bittet um Zurückhaltung bei der Entnahme aus öffentlichen Gewässern

Oberbergischer Kreis. Durch die anhaltende Trockenheit der letzten Wochen führen viele Bäche und Flüsse im Oberbergischen Kreis nur noch wenig Wasser. Um die Abflüsse in den Gewässern nicht zusätzlich zu verringern, weist das Umweltamt des Oberbergischen Kreises daraufhin, dass aus Bächen und Flüssen nur begrenzt Wasser entnommen werden darf.

Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Pumpen oder durch Stauvorrichtungen entnimmt, benötigt dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises.

Nicht erlaubnispflichtig sind Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch ( § 19 Landeswassergesetz NRW), wie z. B. das Tränken von Tieren oder das Schöpfen von Hand mit Eimern und Gießkannen. Dies ist aber nur zulässig, wenn es sich um geringe Mengen handelt und wenn keine schädliche Gewässerveränderungen dadurch entstehen.

Weil Bäche und Flüsse jetzt wenig Wasser führen, bittet das Umweltamt des Oberbergischen Kreises um sparsamen Umgang damit. (Foto: OBK)
Weil Bäche und Flüsse jetzt wenig Wasser führen, bittet das Umweltamt des Oberbergischen Kreises um sparsamen Umgang damit. (Foto: OBK)

Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

Inhaber von Wasserrechten müssen entgegen den sonst erlaubten Entnahmemengen Einschränkungen hinnehmen. In einem Gewässer muss so viel Wasser verbleiben, dass der Fischbestand nicht gefährdet wird. Keinesfalls darf es durch die Entnahme trocken fallen.

Eine ausreichende Wasserführung in den Fließgewässern ist von größter Bedeutung, da sonst ökologische Schäden entstehen können und das Gewässer an Selbstreinigungskraft verliert. 

Die hohen Temperaturen der letzten Wochen und die geringe Abkühlung in der Nacht haben aufgrund der geringen Wasserführung zu einem schnellen Anstieg der Wassertemperaturen geführt. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung für die Gewässerorganismen.

Bei der Wasserentnahme aus kleinen Fließgewässern mit sehr geringer Wasserführung ist davon auszugehen, dass es zu einer schädlichen Gewässerveränderung kommt und diese deshalb nicht zulässig ist.



Letzte Änderung: 10. August 2018