01.04.2021: „Click & Meet & Test“ statt „Click & Meet“

Zur Wahrnehmung bestimmter Dienstleistungen und Angebote ist im Oberbergischen Kreis neben der Terminvereinbarung auch die Vorlage eines negativen Schnelltest-Ergebnisses erforderlich.

Oberbergischer Kreis. Die Corona-Schutzverordnung NRW sieht vor, dass in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte haben jedoch die Möglichkeit, auf die „Corona-Notbremse“ zu verzichten und stattdessen die sogenannte „Test-Option“ einzuführen. Nach Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen hat der Oberbergische Kreis von dieser Option Gebrauch gemacht (siehe Pressemitteilung vom 26.03.2021).

Seit Montag (29.03.2021) gilt: Die Lockerungen, die in NRW zum 08. März 2021 in Kraft getreten sind, bleiben bestehen. Die Angebote, die zum 08. März 2021 wieder möglich wurden, können weiterhin nach Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Zusätzlich müssen Kundinnen und Kunden jedoch in diesen Bereichen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorlegen (Aus „Click & Meet“ wird „Click & Meet & Test“). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen! „Click & Collect“ – also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung – ist weiterhin ohne Schnelltest möglich.

In folgenden Bereichen müssen Kundinnen und -kunden im Oberbergischen Kreis einen Termin vereinbaren und zudem ein negatives Schnelltest-Ergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen:

  • Zutritt zu Geschäften und Verkaufsstellen, die über den täglichen Bedarf (z.B. Supermarkt, Drogerien, Apotheken, Tierbedarf) hinausgehen. „Click & Meet & Test“ ist u.a. hier erforderlich: Bekleidungsgeschäft, Elektromarkt, Küchenstudio, Reisebüro, Möbelgeschäft.
  • Zutritt zu Bibliotheken, Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie zu nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
  • Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen (insb. Kosmetik, Gesichtsbehandlung, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen).

In Friseursalons (bereits seit dem 01.03.2021 geöffnet) muss weiterhin in bestimmten Fällen ein negativer Schnelltest vorgelegt werden. Nicht zum Haareschneiden, aber z.B. zum Bartschneiden (die Dienstleistungen, bei denen die Maske abgenommen werden muss). Dies ergibt sich unabhängig von der „Test-Option“ aus der Corona-Schutzverordnung.

Den verbindlichen Wortlaut zu den von der „Test-Option“ betroffenen Bereichen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 26.03.2021 mit der die Test-Option festgelegt wurde (www.obk.de/corona-av).

Wo kann ich mich testen lassen?

Die Schnelltests werden kostenlos durch die zugelassenen Teststellen im Kreisgebiet nach Terminvereinbarung durchgeführt. Die Corona-Testverordnung des Bundes sieht vor, dass Bürger*innen mindestens einmal die Woche Anspruch auf einen Test haben. Bei Bedarf können Sie sich also auch mehr als einmal pro Woche testen lassen. Die Teststellen (www.obk.de/teststellen) geben eine Bescheinigung über das Testergebnis aus (Vordruck des Landes NRW mit offizieller Teststellennummer). Zwischen der Durchführung des Tests und der Wahrnehmung des Termins höchstens 24 Stunden liegen. Selbsttests werden nicht akzeptiert.

Auch Arbeitgeber*innen, die ihre Mitarbeiter*innen durch geschultes Personal (z.B. Betriebsmedizinischer Dienst, Pflegekräfte, medizinisches Personal) testen lassen, dürfen die Testung bescheinigen. Dies gilt auch für Einrichtungen (z.B. Pflegeheime oder Betreuungseinrichtungen), die Besucher*innen und Bewohner*innen durch geschultes Personal testen lassen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Arbeitgeber*innen und Einrichtungen den durch den Oberbergischen Kreis bereitgestellten Vordruck ausfüllen. Der Vordruck kann unter www.obk.de/faq eingesehen und heruntergeladen werden. Auf der Internetseite werden zudem häufige Fragen zur Schnelltest-Pflicht beantwortet.

Wo gibt es offizielle Teststellen?

Im Oberbergischen Kreis sind aktuell 125 Teststellen in allen oberbergischen Kommunen zugelassen, die Bürger*innen mindestens einmal pro Woche einen kostenfreien Schnelltest anbieten. 52 dieser Teststellen werden durch Ärztinnen und Ärzte in deren Praxen angeboten. Bitte erfragen Sie konkrete Testmöglichkeiten bei Ihrer Haus- oder Facharztpraxis. Die Teststellen führten vom 15.03.2021 bis 31.03.2021 bereits 23.577 Schnelltests durch. Davon waren 172 Schnelltests positiv.

 

11. KW

15.03.2021 bis 21.03.2021

12. KW

22.03.2021 bis 28.03.2021

Bisher 13. KW
 

29.03.2021 bis 31.04.2021
Durchgeführte Schnelltests in den zugelassenen Teststellen 4.100 10.848

8.629

Davon positive Befunde 30 101 41

"Jeder Test trägt dazu bei, Ansteckungen frühzeitig nachzuweisen und Infektionsketten zu unterbrechen. Ich bedanke mich bei allen Teststellen, die sich engagieren und kurzfristig die Infrastruktur für eine flächendeckende Bürgertestung im Oberbergischen Kreis aufgebaut haben. Ich möchte alle Bürgerinnen und Bürger ermutigen, das kostenfreie Angebot unbedingt wahrzunehmen", sagt Landrat Jochen Hagt.

 

Ausführliche Informationen zum Thema gibt es im FAQ „Schnelltest-Pflicht“ auf www.obk.de/faq. Unter www.obk.de/corona-ampel erhalten Sie außerdem eine Übersicht über die aktuellen Corona-Regelungen für das Kreisgebiet.



Letzte Änderung: 01. April 2021