09.04.2021: Corona-Schutzmaßnahmen werden um drei Wochen verlängert

Im Oberbergischen Kreis gilt u. a. weiterhin eine Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich. Die „Test-Option“ wird verlängert. In den Schulen in NRW findet nächste Woche Distanzunterricht statt.

Oberbergischer Kreis. Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises entschied in seiner letzten Sitzung, die zusätzlichen Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet weitestgehend um drei Wochen zu verlängern. Folgende Maßnahmen sind mit einer neu gefassten Allgemeinverfügung bekanntgemacht worden (www.obk.de/corona-av):

  • Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich: Zulässig ist die Zusammenkunft von max. zwei Haushalten bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen).
     
  • Begrenzte Teilnehmerzahl und begrenzte Dauer von Versammlungen zur Religionsausübung.
     
  • Bei der Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen muss eine medizinische Maske getragen werden.
     
  • FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
     
  • Eingeschränkter Pandemiebetrieb in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen (Vorgaben siehe „5“ und „Zu 5.“ der Allgemeinverfügung). Der dringende Appell, dass Eltern ihre Kinder im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich selber betreuen, bleibt bestehen.
     
  • Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung tritt am 12.04.2021 in Kraft und mit Ablauf des 02.05.2021 außer Kraft.
 

Testpflicht an Schulen

Der Präsenzunterricht an Schulen war im Oberbergischen Kreis ab dem 22.03.2021 ausgesetzt worden. Diese Maßnahme wird nicht verlängert. Das Land Nordrhein-Westfalen gab gestern bekannt, dass die Schulen nach den Osterferien am kommenden Montag (12.04.2021) eine Woche lang Distanzunterricht durchführen. Ausgenommen bleiben die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II inklusive der Qualifikationsphase 1, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf die Prüfungen vorbereiten können.

Weiterhin erklärt das Land NRW in einer Pressemitteilung: "Ab dem 19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit Präsenzanteilen (Wechselunterricht) fortgesetzt werden. Die Durchführung des Präsenzunterrichts ab diesem Zeitpunkt erfordert weiterhin unsere strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sowie ein Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen. Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben."

Landrat Jochen Hagt begrüßt die Testung in den Schulen: "Aus Sicht der unteren Gesundheitsbehörde hat sich ein umfassendes Testen der Bevölkerung als einer der wichtigsten Bausteine zur frühzeitigen Unterbrechung von Infektionsketten bewährt. Da eine Impfung für Kinder unter 16 Jahren nicht zugelassen ist, sind gerade für diese Gruppe der Kinder und Jugendlichen ein regelmäßiges Testen und die strikte Einhaltung von Hygienemaßnahmen maßgebliche, präventive Bausteine in der Pandemiebekämpfung."

Der Oberbergische Kreis hat die weiterführenden Schulen, Berufskollegs und Förderschulen über das notwendige Vorgehen bei Vorliegen positiver Schnelltests informiert. Die Grundschulen erhalten ebenfalls noch weitere Informationen. Die Handlungsempfehlung der Kreisverwaltung sieht zudem vor, die Selbsttests möglichst bereits am jeweils ersten Präsenztag direkt zu Unterrichtsbeginn vorzunehmen. Landrat Jochen Hagt erklärt warum: „Wenn es gelingt, schon sehr frühzeitig die – hoffentlich sehr wenigen – infektiösen Schülerinnen und Schüler zu identifizieren und aus dem Unterrichtsgeschehen herauszunehmen, so steigt die Chance, dass Quarantänemaßnahmen nicht oder jedenfalls nicht in größerer Zahl erforderlich werden.“

 

„Click & Meet & Test“ statt „Corona-Notbremse“

Die Corona-Schutzverordnung NRW sieht vor, dass in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte haben jedoch die Möglichkeit, auf die „Corona-Notbremse“ zu verzichten und stattdessen die sogenannte „Test-Option“ einzuführen. Nach Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen macht der Oberbergische Kreis weiterhin von dieser Option Gebrauch und verlängert die „Test-Option“ zunächst bis einschließlich 18.04.2021. Am 18.04.2021 läuft die Allgemeinverfügung des Landes zur „Corona-Notbremse“ aus. Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW die Allgemeinverfügung verlängert. 

Die Lockerungen, die in NRW zum 08. März 2021 in Kraft getreten sind, bleiben bestehen. Die Angebote, die zum 08. März 2021 wieder möglich wurden, können weiterhin nach Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Zusätzlich müssen Kundinnen und Kunden jedoch in diesen Bereichen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorlegen (Aus „Click & Meet“ wird „Click & Meet & Test“). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen! „Click & Collect“ – also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung – ist weiterhin ohne Schnelltest möglich.

In folgenden Bereichen müssen Kundinnen und -kunden im Oberbergischen Kreis einen Termin vereinbaren und zudem ein negatives Schnelltest-Ergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen:

  • Zutritt zu Geschäften und Verkaufsstellen, die über den täglichen Bedarf (z.B. Supermarkt, Drogerien, Apotheken, Tierbedarf) hinausgehen. „Click & Meet & Test“ ist u.a. hier erforderlich: Bekleidungsgeschäft, Elektromarkt, Küchenstudio, Reisebüro, Möbelgeschäft.
     
  • Zutritt zu Bibliotheken, Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
     
  • Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie zu nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
     
  • Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen (insb. Kosmetik, Gesichtsbehandlung, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen).
     
  • In Friseursalons (bereits seit dem 01.03.2021 geöffnet) muss weiterhin in bestimmten Fällen ein negativer Schnelltest vorgelegt werden. Nicht zum Haareschneiden, aber z.B. zum Bartschneiden (die Dienstleistungen, bei denen die Maske abgenommen werden muss). Dies ergibt sich unabhängig von der „Test-Option“ aus der Corona-Schutzverordnung.

Den verbindlichen Wortlaut zu den von der „Test-Option“ betroffenen Bereichen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 26.03.2021, mit der die Test-Option festgelegt wurde, sowie der Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 08.04.2021, die heute veröffentlicht wurde (www.obk.de/corona-av).

Die Schnelltests werden kostenlos durch die zugelassenen Teststellen im Kreisgebiet nach Terminvereinbarung durchgeführt. Die Corona-Testverordnung des Bundes sieht vor, dass Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal die Woche Anspruch auf einen Test haben. Bei Bedarf können Sie sich also auch mehr als einmal pro Woche testen lassen. Die Teststellen (www.obk.de/teststellen) geben eine Bescheinigung über das Testergebnis aus (Vordruck des Landes NRW mit offizieller Teststellennummer). Zwischen der Durchführung des Tests und der Wahrnehmung des Termins höchstens 24 Stunden liegen. Selbsttests werden nicht akzeptiert.

Ausführliche Informationen zum Thema gibt es im FAQ „Schnelltest-Pflicht“ auf www.obk.de/faq. Unter www.obk.de/corona-ampel erhalten Sie außerdem eine Übersicht über die aktuell gültigen Corona-Regelungen für das Kreisgebiet.



Letzte Änderung: 09. April 2021