30.04.2021: Kreis verlängert eigene Corona-Schutzmaßnahmen, Bundes-Notbremse bleibt

Neben den Regelungen der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse und der Corona-Schutzverordnung NRW gelten im Oberbergischen Kreis weiterhin zusätzliche Vorgaben für Veranstaltungen zur Religionsausübung sowie eine Maskenpflicht für bestimmte Bereiche.

Oberbergischer Kreis. Im Oberbergischen Kreis greift seit dem 24.04.2021 die bundeseinheitliche Corona-Notbremse. Die Notbremse ist an festgelegte Inzidenz-Schwellenwerte geknüpft und wird im Rahmen des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes geregelt. Grundsätzlich gilt die Notbremse für alle Bereiche, die durch das Gesetz geregelt werden. In Bereichen, die nicht durch das Gesetz geregelt werden, greifen weiterhin die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW. Darüber hinaus gelten im Oberbergischen Kreis ergänzende Regelungen, die der Kreis mittels Allgemeinverfügung angeordnet hat. Der Oberbergische Kreis verlängert seine Allgemeinverfügung um drei Wochen. Neu hinzu kommt die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske bei der Bürgertestung. Die zusätzlichen Maßnahmen gelten bis einschließlich zum 24.05.2021.

„Es muss weiterhin unser gemeinsames Ziel sein, Infektionsketten zu unterbinden und das Infektionsgeschehen abzuflachen. Nur wenn die 7-Tage-Inzidenz unter die Schwellenwerte sinkt, sind wieder Lockerungen möglich“, sagt Landrat Jochen Hagt. Mit Blick auf die weiterhin angespannte Situation in den oberbergischen Krankenhäusern macht er deutlich: „Es geht darum, die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Auslastung der Kliniken ist in der Region nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau.“ Die ergriffenen Maßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene zielten alle darauf ab, Kontakte und Ansteckungsquellen zu reduzieren: „Wir alle können mit unserem Verhalten dazu beitragen, Infektionsketten nicht entstehen zu lassen. Nach all den Monaten, die wir nun schon mit der Pandemie leben müssen, fällt es schwer, weiterhin Verzicht zu üben und die notwendigen Kontaktbeschränkungen zu beachten. Wir dürfen in unseren Bemühungen aber trotzdem nicht nachlassen. Das Virus verzeiht uns keine Ausnahmen oder Pausen.“  

Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis

Das Infektionsgeschehens bezieht sich nicht auf einen einzelnen Alters- oder Lebensbereich. Aktuell sind besonders die jüngeren bis mittleren Altersgruppen betroffen. Die nachvollziehbaren Ansteckungsketten gehen in großen Teilen auf den privaten Bereich zurück. Die Infektionen werden von dort in andere Bereiche getragen, beispielsweise in Betriebe und auch in Pflegeeinrichtungen. Durch den Distanzunterricht an den Schulen und die stark eingeschränkte Betreuung in den Kindertageseinrichtungen ist die Anzahl der Infektionen in diesen Bereichen gesunken. Weiterhin gibt es aber auch Infektionsketten im Zusammenhang mit den Notbetreuungen und in den Abschlussklassen, die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Es gibt Ausbruchsgeschehen in drei Pflegeeinrichtungen in Radevormwald und Wiehl (siehe Pressemitteilungen der vergangenen Tage unter www.obk.de/corona-pm). Darüber hinaus sind mehrere Betriebe im Kreisgebiet von Ausbrüchen betroffen.

Die ansteckendere britische Virusmutante B.1.1.7 verbreitet sich auch im Oberbergischen Kreis verstärkt in den jüngeren Altersgruppen und bei den jungen Erwachsenen. Kaija Elvermann, Leiterin des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises, weist auch deshalb noch einmal darauf hin, wie wichtig die Einhaltung der grundlegenden Hygiene-Regeln ist: „Abstand halten, Maske tragen, Händehygiene und Lüften sind unabdingbar. Insbesondere bei Treffen in geschlossenen Räumlichkeiten sollte nach Möglichkeit eine medizinische Maske oder FFP2-Maske getragen werden. Die Virusvariante B.1.1.7 ist ansteckender als der Wildtyp des Virus. Schon bei einem kurzen Treffen können sich mehr Menschen infizieren, als dies beim Wildvirus der Fall ist. Umso wichtiger ist es, dass sich diejenigen impfen lassen, die bereits dran sind. Nämlich das Pflegepersonal in den Einrichtungen und all diejenigen, die nah am Menschen arbeiten, wie zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher.“

 

Übersicht über die aktuellen Vorgaben aufgrund der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse und der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises:

 

Allgemeinverfügung des Kreises: Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen

Bis einschließlich zum 24.05.2021 gelten im Kreisgebiet die nachfolgenden Vorgaben, die mit den Allgemeinverfügungen unter www.obk.de/corona-av bekanntgemacht wurden.


NEU ab dem 03.05.2021: Atemschutzmasken-Pflicht bei der Bürgertestung.
Bei der Nutzung des Angebots von Bürgertests nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in Testzentren oder Teststellen besteht für die Nutzer*innen eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske.

Getragen werden müssen Masken des Standards FFP2 oder eines höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).

Die Maske darf lediglich für die Dauer der Durchführung des Abstrichs abgesetzt werden.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske im Umfeld von Testzentren und Teststellen, insbesondere während der Wartezeit, innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang. Sollte die Anmeldung bzw. Registrierung außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten im Freien erfolgen, so gelten die 10 Meter vom Ort der Anmeldung bzw. Registrierung aus.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske, äußerst hilfsweise eine Alltagsmaske zu tragen.


Medizinische Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen (inklusive Fahrer*in).
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.


FFP2-Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe (auch für COVID-19-geimpfte Personen).
Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.

Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucher*innen, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.

Zusätzliche Beschränkungen für Präsenzversammlungen zur Religionsausübung.
Die Teilnehmerzahl ist auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmer*innen zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt.

Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht überschreiten.

Hinweis auf die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Corona-Schutzverordnung NRW :Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands, Verpflichtung der Teilnehmer*innen zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz, Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmer*innen sowie Verzicht auf Gemeindegesang.

Appell, angesichts der aktuell hohen Inzidenzwerte von der Durchführung von Präsenzgottesdiensten abzusehen.

Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen, die unter www.obk.de/corona-av bekanntgemacht wurde.

 

Bundeseinheitliche Notbremse: Inzidenz über 100

Weil die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Inzidenz-Schwellenwert von 100 liegt, greifen im Rahmen der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse (Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) die nachfolgenden Regelungen.

Kontaktbeschränkung für den privaten und öffentlichen Bereich.
Ein Hausstand darf maximal eine weitere Person treffen. Die weitere Person darf von zu betreuenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs aus ihrem Hausstand begleitet werden. Der Ort des Treffens spielt keine Rolle!

Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus oder die Wohnung verlassen. Wenn zu Ihrer Wohnung ein Balkon oder Garten gehört (Privatgrundstück), dürfen Sie sich auch dort aufhalten. Zwischen 22:00 Uhr und 00:00 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.

Sport:
Tagsüber ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen im Freien zulässig.

Zwischen 22 und 24 Uhr ist die körperliche Bewegung allein im Freien (nicht auf Sportanlagen!) erlaubt.

Individual- und Mannschaftssportarten dürfen im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufs- und der Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskaders mit Auflagen ausgeübt werden.

Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr:
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden. Die Maske muss auch am Bahnsteig und an der Bushaltestelle getragen werden.


Öffnen dürfen unter bestimmten Auflagen:
Wochenmärkte (auf denen nur Lebensmittel verkauft werden), Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte sowie der Großhandel. Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons.

Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher*innen müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).


Schließen müssen:
Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. und Ladengeschäfte. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind weiterhin nicht erlaubt.


Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen.

Außerdem dürfen Friseur- und Fußpflegebetriebe geöffnet bleiben. Mitarbeiter*innen sowie Kundinnen und Kunden müssen Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.


Ladengeschäfte:
Weil die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, müssen Ladengeschäfte schließen und dürfen nur noch „Click & Collect“ - also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung - anbieten.

(Wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, müssen die Ladengeschäfte grundsätzlich schließen. Sie dürfen jedoch unter strengen Vorgaben öffnen, wenn sie „Click & Test & Meet“ - also der Besuch des Geschäfts nach Terminvereinbarung und mit negativem Test -  anbieten und die Kundendaten erfassen.)

Gastronomische Betriebe:
Dürfen nur außer Haus verkaufen (Abholung und Lieferung).

Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz, welches im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 22.04.2021 unter www.bgbl.de verkündet wurde. Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet auf seine Internetseite zudem häufige Fragen zur Bundes-Notbremse.

 


Bundeseinheitliche Notbremse: Inzidenz über 165

Weil die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Inzidenz-Schwellenwert von 165 liegt, greifen im Rahmen der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse (Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) die nachfolgenden Regelungen.

 

Distanzunterricht:
Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind in NRW vom Distanzunterricht ausgenommen.

Weitere Informationen auf: www.schulministerium.nrw

Kindertageseinrichtungen schließen.
Es gilt das „Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung“.

Weitere Informationen auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW auf der Sonderseite „Corona: Aktuelle Informationen für Eltern“ unter: www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern

Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz, welches im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 22.04.2021 unter www.bgbl.de verkündet wurde. Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet auf seine Internetseite zudem häufige Fragen zur Bundes-Notbremse.

 

Weitere Informationen:

Auf www.obk.de/corona-ampel gibt der Oberbergische Kreis eine Übersicht über die aktuell gültigen Vorgaben, die aufgrund der bundeseinheitlichen Notbremse, der Corona-Schutzverordnung NRW und der Allgemeinverfügung des Kreises gelten. Unter www.obk.de/faq beantwortet der Kreis zudem häufige Fragen rund um das Thema Coronavirus und präsentiert zudem einen Kurz-Überblick über die Regelungen für das Kreisgebiet.



Letzte Änderung: 30. April 2021