17.05.2021: 7-Tage-Inzidenz sinkt: Lockerungen rücken in greifbare Nähe

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis in den nächsten Tagen weiterhin die Schwellenwerte 165 und 150 unterschreitet, treten im Rahmen der bundeseinheitlichen Notbremse vorgesehene Lockerungen in Kraft.

Oberbergischer Kreis. Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis ist in den zurückliegenden Tagen gesunken. Sie lag am Freitag (14.05.2021) wieder unter dem bundeseinheitlich festgelegten Schwellenwert von 165. Auch der Schwellenwert von 150 wird inzwischen unterschritten. Die bundeseinheitliche Notbremse (Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) legt bei der Unterschreitung der Schwellenwerte Lockerungen fest.

Vorgesehene Lockerungen sind an bundeseinheitliche Bedingungen geknüpft!

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (montags bis samstags, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet) unter einem der Schwellenwerte liegt, stellt das Land dies mit einer Allgemeinverfügung fest. Das Land gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft tritt.

Die entsprechenden Entscheidungen dazu werden durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auf der Basis der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Inzidenzwerte getroffen und den Gebietskörperschaften mitgeteilt. Der Oberbergische Kreis besitzt hier keine Entscheidungsbefugnis.

 

Die weitere Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz bleibt abzuwarten

Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, wann mögliche Lockerungen in Kraft treten. Das MAGS wird den Zeitpunkt möglicher Lockerungen mit einer Allgemeinverfügung feststellen. Der Oberbergische Kreis wird berichten, wenn eine Festlegung durch das MAGS für den Oberbergischen Kreis mittels Allgemeinverfügung getroffen worden ist.

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung des MAGS zur Regelungen der bundesweiten „Corona-Notbremse" für Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw (Allgemeinverfügungen und Erlasse / Aktuell gültige Allgemeinverfügungen).

 

Inzidenz unter 165: Rückkehr zum Wechselunterricht in den Schulen

Aufgrund der bundeseinheitlichen Notbremse findet derzeit an den oberbergischen Schulen Distanzunterricht statt (Ausnahme für Abschlussklassen). Die Rückkehr in den Wechselunterricht kann nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung immer montags und somit zu Beginn einer neuen Woche erfolgen.

Abweichend von den grundsätzlichen Vorgaben durch die bundeseinheitliche Notbremse, wurde in Nordrhein-Westfalen in der Schulmail vom 11.05.2021 durch das Schulministerium unter anderem folgendes Vorgehen festgelegt:

"Für die Woche nach Pfingsten gilt dabei folgende Besonderheit: sollten die Inzidenzwerte in der Vorwoche (20. Kalenderwoche einschließlich Samstag) eine Rückkehr zum Wechselunterricht in der Folgewoche zulassen, erfolgt diese wegen des Feier- und des Ferientages ausnahmsweise am Mittwoch, 26. Mai 2021, als erstem Schultag nach den Ferien."

Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis also in dieser Woche (20. Kalenderwoche) am Mittwoch (19.05.2021, Fünfter Werktag unter dem Schwellenwert) weiterhin unter dem Schwellenwert von 165 liegen, könnte der Wechselunterricht wieder am 26. Mai 2021 beginnen. Das MAGS wird den genauen Zeitpunkt mit einer Allgemeinverfügung feststellen. Diese Allgemeinverfügung bleibt abzuwarten!

 

Inzidenz unter 165: Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung

Derzeit gilt ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung. Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis am Mittwoch (19.05.2021, Fünfter Werktag unter dem Schwellenwert) weiterhin unter dem Schwellenwert von 165 liegen, könnte am 21.05.2021 wieder mit dem eingeschränkten Regelbetrieb begonnen werden. Das MAGS wird den genauen Zeitpunkt mit einer Allgemeinverfügung feststellen. Diese Allgemeinverfügung bleibt abzuwarten!

Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder die entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist dabei wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb finden Sie unter: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern

 

Inzidenz unter 150: Rückkehr zu „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften

Derzeit kann Ware in Ladengeschäften nur nach vorheriger Bestellung abgeholt werden („Click & Collect“). Wenn die Inzidenz nachhaltig unter 150 sinkt, ist wieder der Einkauf vor Ort nach Terminanmeldung und mit negativem Schnelltest-Ergebnis (maximal 24 Stunden alt) möglich („Test & Click & Meet“). Für vollständig geimpfte Personen und für genesene Personen, die innerhalb der zurückliegenden sechs Monate erkrankt waren, besteht keine Testpflicht. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden.   

Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis am Donnerstag (20.05.2021, Fünfter Werktag unter dem Schwellenwert 150) weiterhin unter 150 liegen, wird das MAGS dies mit einer Allgemeinverfügung feststellen. Am Samstag (22.05.2021) könnten die nicht privilegierten Geschäfte (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes) wieder öffnen. Voraussetzung dafür sind laut viertem Bevölkerungsschutzgesetz unter anderem:

  • Terminvereinbarung
  • Kundin/Kunde legt einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) vor
  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) oder medizinischen Maske
  • Maximal ein Kunde/eine Kundin pro 40 m² Verkaufsfläche

Das MAGS wird den genauen Zeitpunkt mit einer Allgemeinverfügung feststellen. Diese Allgemeinverfügung bleibt abzuwarten!

 

Welche Regelungen gelten derzeit noch?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell geltenden Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Viertes Bevölkerungsschutzgesetz (Bundeseinheitliche Corona-Notbremse)
  • Coronaschutzverordnung NRW
  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen


Letzte Änderung: 17. Mai 2021