14.09.2021: Gesundheitsamt informiert: Neue Quarantäneregeln für Schulen und KiTa

Quarantäne in der Regel nur noch für positiv getestete Personen.

Oberbergischer Kreis. Nach der Ankündigung durch das Schulministerium NRW (siehe Schulmail vom 09.09.2021) wies am Freitagnachmittag (10.09.021) das Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW die unteren Gesundheitsbehörden an, Lockerungen bei der Quarantäneanordnung für Schulen und Kindertagesstätten umzusetzen. „Die Weisung des MAGS ist für unsere Arbeit bindend. Die neuen Regelungen werden nun berücksichtigt“, sagt Kaija Elvermann, Leiterin des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.

 

Die Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen und der Kindertagesbetreuung im Kurzüberblick:

 

  • Im Falle einer laborbestätigten SARS-CoV-2-Infektion (PCR-Test) wird in der Regel nur noch Quarantäne für den laborbestätigten Fall (mit PCR-Test positiv getestete Person) angeordnet.
     
  • Bei einem Ausbruchsgeschehen können nach individueller Beurteilung der allgemeinen Hygienemaßnahmen durch das Gesundheitsamt auch weiterhin einzelne enge Kontaktpersonen oder eine ganze Klasse bzw. ein ganzer Kurs bzw. eine ganze Gruppe für 10 Tage unter Quarantäne gestellt werden.
     
  • „Freitestung“ für Schülerinnen und Schüler, die nach individueller Beurteilung durch das Gesundheitsamt als Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt wurden:

    Wenn die Kontaktpersonen keine Symptome haben, können sie die Quarantäne frühzeitig durch eine „Freitestung“ beenden. Entsprechend Infektionsschutzgesetz muss dem Gesundheitsamt (coronaende@obk.de) und der Einrichtungsleitung dafür am 5. Tag der Quarantäne ein negativer PCR-Test oder ein qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest (vgl. Liste des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests-04-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=55) vorgelegt werden.

    Die „Freitestung“ muss selbstständig organisiert werden. Die Bürgerteststellen (www.obk.de/teststellen) dürfen bei Symptomfreiheit zur „Freitestung“ aufgesucht werden.
     
  • „Freitestung“ für Kinder in der Kindertagesbetreuung, die nach individueller Beurteilung durch das Gesundheitsamt als Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt wurden:

    Wenn die Kontaktpersonen keine Symptome haben, können sie die Quarantäne frühzeitig durch eine „Freitestung“ beenden.  Entsprechend Infektionsschutzgesetz muss dem Gesundheitsamt (coronaende@obk.de) und der Einrichtungsleitung dafür frühestens am 5. Tag der Quarantäne ein negativer PCR-Test oder am 7. Tag ein qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest (vgl. Liste des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests-04-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=55) vorgelegt werden.

    Die „Freitestung“ muss selbstständig organisiert werden. Die Bürgerteststellen (www.obk.de/teststellen) dürfen bei Symptomfreiheit zur „Freitestung“ aufgesucht werden.
     
  • Für das Personal der Kindertagesbetreuung sowie das Lehrpersonal und anderes Personal an Schulen endet die Quarantäne nach Vorgabe der CoronaTestQuarantäneVO


Letzte Änderung: 14. September 2021