13.01.2025: Kreiswahlleiter informiert über verkürzten Zeitraum für die Briefwahl

Grund ist die vorgezogene Neuwahl zum deutschen Bundestag am 23.02.2025

Oberbergischer Kreis. Wahlberechtigte sollten den verkürzten Briefwahlzeitraum bei der diesjährigen Bundestagswahl beachten. Darauf weist Kreiswahlleiter Jochen Hagt hin. Wie bei jeder Wahl gibt es auch bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 die Möglichkeit der Urnenwahl und der Briefwahl: Wählerinnen und Wähler, die zur Stimmabgabe nicht ihr jeweiliges Wahllokal aufsuchen möchten (Urnenwahl), können dies per Briefpost (Briefwahl) erledigen.

Im Oberbergischen Kreis wird der Beginn der Briefwahl zwischen dem 6. und 10. Februar 2025 erfolgen. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der Druckfreigabe für die Stimmzettel. Diese kann erst nach den Sitzungen des Landes- und Bundeswahlausschusses am 30. Januar erfolgen. An diesem Datum wird über mögliche Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste entschieden. Dieser Termin muss daher zwingend abgewartet werden.  Unmittelbar danach werden die Stimmzettel gedruckt und an die kreisangehörigen Kommunen verteilt.
Bereits vor Druck der Stimmzettel, versenden die Gemeinde- und Stadtverwaltungen  die Wahlbenachrichtigungen an die Bürgerinnen und Bürger. 

Kreiswahlleiter Jochen Hagt rät den verkürzten Zeitraum für die Briefwahl zur Bundestagswahl 2025 zu beachten. (Foto: OBK)
Kreiswahlleiter Jochen Hagt rät den verkürzten Zeitraum für die Briefwahl zur Bundestagswahl 2025 zu beachten. (Foto: OBK)

Rechtzeitiger Eingang der Briefwahlunterlagen entscheidend

Die Wahlbriefe, also die ausgefüllten Briefwahlunterlagen mitsamt Stimmzettel, müssen spätestens am Wahltag, dem 23. Februar 2025, um 18 Uhr bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Diese ist auf dem Wahlbrief aufgedruckt.

Die Wählerinnen und Wähler tragen nach dem Bundeswahlgesetz selbst die Verantwortung dafür, dass die Briefwahl fristgerecht erfolgt. Wahlbriefe, die zu spät eingehen, können bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.

Den Wahlberechtigten, die per Briefwahl wählen möchten, wird daher empfohlen, sich frühzeitig darum zu kümmern. Für die Briefwahl ist ein Wahlschein erforderlich. Dieser kann bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Hauptwohnortes persönlich oder schriftlich beantragt werden, zum Beispiel auch per Fax oder E-Mail. Bei vielen Städten und Gemeinden können Wählerinnen und Wähler die Unterlagen auch online anfordern; telefonisch ist die Antragstellung nicht möglich. Der Antrag kann auch bereits vor dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.

Weitere Möglichkeiten für Wahlberechtigte bei Briefwahl

Wer unsicher ist, ob die Zustellung per Post fristgerecht erfolgt, sollte den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle (Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Hauptwohnortes) abgeben.

Wer nicht abwarten möchte, bis die Briefwahlunterlagen per Post ankommen, kann dies im Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mitteilen. Dazu geben die Wählerinnen und Wähler an, dass sie die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abholen, oder den Antrag persönlich dort stellen. Vor Ort im Rathaus können sie den Stimmzettel ausfüllen und den Wahlbrief direkt abgeben. So werden gleich zwei Postwege eingespart.

Wahlberechtigte, die bereits Briefwahl beantragt haben, müssen nicht zwingend ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Sie können sich am Wahltag auch noch dazu entscheiden, in ihrem jeweiligen Wahllokal zu wählen. Dafür müssen sie den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Personalausweis oder Führerschein im Wahllokal vorzeigen. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.

Bei weiterführenden Fragen zur Briefwahl informieren die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Bei der Kreisverwaltung können keine Briefwahlunterlagen angefordert werden.
Weitere Informationen auf www.obk.de/wahlen.



Letzte Änderung: 13. Januar 2025