- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind unterschiedliche Erklärungen. Mit ihnen geben Sie Menschen Ihres Vertrauens Hinweise und ermächtigen sie dazu, Sie in Notsituationen, wenn Sie selbst keine Entscheidungen treffen können, zu vertreten.
Die Patientenverfügung ist eine Vorausverfügung. Mit dieser Vorausverfügung erhält jeder einwilligungsfähige Volljährige die Möglichkeit, im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit in bevorstehende gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen.
In der Vorsorgevollmacht wird nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer (als so genannter Bevollmächtigter) Entscheidungen und Anordnungen (auch medizinische) treffen soll, wenn ein Volljähriger dazu nicht in der Lage ist - auch schon „mitten im Leben“.
Gründe dafür können z. B. Unfall oder eine vorübergehende Erkrankung sein.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Patientenverfügungen zukünftig nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich - aber nicht zwingend handschriftlich - verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben). "Alte" Patientenverfügungen sind aber weiterhin wirksam.
__________________________
Die Broschüre "Patientenverfügung" stammt vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) - und kann beim Bundesministerium bestellt werden. Alternativ kann sie im Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises, Am Wiedenhof 1 - 3 in Gummersbach abgeholt werden. Die Broschüre gibt Hilfestellung für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die eine individuelle Patientenverfügung verfassen wollen.
So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Menschen in unserem Land sind, so vielfältig sind auch die individuellen Entscheidungen der Einzelnen, die sich daraus ergeben und die in eine Patientenverfügung einfließen können.
Aus diesem Grund finden Sie in dieser Broschüre auch kein fertiges Formular, welches lediglich durch „Ankreuzen“ fertig zu stellen wäre. Der Gesetzgeber legt als ein Zeichen dafür, dass Sie sich mit Ihrer Patientenverfügung auch auseinandergesetzt haben, Wert auf eine individuelle Formulierung. Dabei ist der richtige Aufbau einer Patientenverfügung wichtig. Dieser besteht aus:
- Eingangsformel
- Situation, für die die Patientenverfügung gelten soll
- Festlegung zu ärztlichen / pflegerischen Maßnahmen
- Schlussformel
- Datum und eigenhändige Unterschrift
Zu diesen Punkten wird in der Broschüre ausführlich Stellung genommen.
Nachstehend finden Sie weitere sorgfältig erarbeitete Textbausteine für die Formulierung individueller Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung, die Ihnen als Richtschnur dienen können.
Die Bundesnotarkammer führt im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland das „Zentrale Vorsorgeregister“. In diesem können Patientenverfügungen registriert werden, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kombiniert werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffende Vorsorgeurkunde mit oder ohne Mitwirkung eines Notars errichtet wurde. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bietet die Gewähr, dass die entsprechende Vorsorgeurkunde im Notfall auch tatsächlich aufgefunden wird. Für die Registrierung ist eine einmalige aufwandsbezogene Gebühr - je nach Inhalt der Urkunde - in Höhe von 8,50 € bis 13,50 € zu entrichten. Wer seine Vorsorgeurkunde nicht allein entwerfen will oder kann, kann sich hierzu an eine Notarin oder einen Notar wenden. Diese sind bei der individuellen Errichtung und Gestaltung der Vorsorgeurkunde behilflich, prüfen und bestätigen dabei die Identität und Geschäftsfähigkeit des Verfügenden und bieten somit besondere Gewähr, dass die Vorsorgeurkunde im Notfall auch anerkannt wird.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder an einen Arzt des Gesundheitsamtes.
Zum Thema "Vorsorgevollmacht" informiert Sie gerne die Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises.
Links, Hinweise und Textbausteine
- Veröffentlichung der Bundesnotarkammer
Letzte Änderung: 4. November 2024