Wohnen und behindertengerechte Gestaltung der Umwelt

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Das Recht auf Wohnung ist ein soziales Grundrecht. Alle Menschen müssen die Chance haben, in einer bezahlbaren und ihren Bedürfnissen angemessenen Wohnung zu leben. Weiterhin ist die barrierefreie, behindertengerechte Gestaltung der Umwelt eine wesentliche Bedingung der sozialen Integration und eigenständigen Lebensführung behinderter Menschen.

Sondervorschriften im Wohngeldgesetz

Wohngeld wird auf Antrag gewährt:

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen,
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht seit dem 01.01.2001 vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Maßgebend ist das sogenannte monatliche Gesamteinkommen.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens, das sich aus den einzelnen Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen errechnet, können u. a. folgende Freibeträge abgezogen werden:

  • Freibetrag von 125 € monatlich für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 oder von wenigstens 80, wenn derjenige häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist,
  • Freibetrag von 100 € monatlich für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von unter 80, wenn derjenige häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist.

Einen Antrag auf Wohngeld nimmt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen.

Öffentlich geförderter Wohnungsbau (Sozialer Wohnungsbau)

Welche Förderungsmöglichkeiten bestehen?
Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind u. a. auch Haushalte von behinderten Menschen. Gefördert werden

  • die Neuschaffung von Wohneigentum,
  • behindertengerechte Baumaßnahmen bei bestehendem Wohneigentum und
  • der Bau von Miet- und Genossenschaftswohnungen.

Die Förderung erfolgt in Form der Gewährung von zinsgünstigen Darlehen durch das Land NRW.

Die Neuschaffung von Wohneigentum kann gefördert werden, wenn zum Antrag stellenden Haushalt eine schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gehört. Auch Einpersonenhaushalte, die diese Voraussetzung erfüllen, sind antragsberechtigt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Größe und der Einkommenssituation des jeweiligen Haushalts.

Gehört zum Haushalt eine schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 und sind im Hinblick auf deren besonderen Bedürfnisse zusätzliche Baumaßnahmen (z. B. Rampe, Hebeanlage, behindertengerechtes Bad, WC) erforderlich, kann ein zusätzliches Baudarlehen zur Deckung der Mehrkosten gewährt werden.

Diese Fördermöglichkeit besteht auch für nachträglich notwendig werdende behindertengerechte Baumaßnahmen in bestehendem, selbstgenutztem Wohneigentum.

Eine weitergehende Fördermöglichkeit im Bestand ist der nachträgliche barrierefreie Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum und Mietwohnungen (RL BestandsInvest 2006). 

Im geförderten Mietwohnungsneubau ist das barrierefreie Bauen zeitgemäßer Standard. Darüber hinaus werden auch hier für zusätzliche Baumaßnahmen, die für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von über 80 erforderlich sind, sowohl bei Neuerrichtung als auch bei Nachrüstung zusätzliche Darlehen gewährt. Auch die Errichtung eines Aufzuges kann mit zusätzlichen Mitteln gefördert werden.

Sind Einkommensgrenzen zu beachten?
Ja, außer beim barrierefreien Umbau im Bestand (RL BestandsInvest 2006). Die Gewährung von Wohnungsbaufördermitteln ist von der Höhe des Jahreseinkommens der Wohnungssuchenden (im Mietwohnungsbau) bzw. der Bauherren / Eigentümer (bei selbstgenutztem Wohneigentum) abhängig. Außerdem gelten in den einzelnen Förderungsmodellen Unter- und Überschreitungen, so dass die Höhe der Einkommensgrenze und ihre Einhaltung jeweils nur im konkreten Einzelfall bestimmt und geprüft werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass Menschen mit Behinderungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Freibeträge geltend machen können.

Wo werden Fördermittel beantragt?
Für Auskunft und Beratung über die Förderbestimmungen ist die

Wirtschaftsförderung
Bereich Wohnraumförderung
des Oberbergischen Kreises
Moltkestraße 34
51643 Gummersbach
Telefon: 02261/88-6802

zuständig. Der Oberbergische Kreis ist gleichzeitig Bewilligungsbehörde für das gesamte Kreisgebiet. Dort berät man Sie gerne.
 

Förderung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge

Wohnungshilfe (§ 27c BVG) erhalten Schwerbeschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen bauliche Veränderungen des vorhandenen Wohnraums (z. B. Badumbau, Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe) benötigen. Leistungen kommen sowohl für Wohnungen im Eigentum der Schwerbeschädigten als auch für Mietwohnungen in Betracht.

Weiter Informationen erhalten Sie im Internet unter:
http://www.lvr.de/soziales/soziale-entschaedigung-kriegsopfer/kriegsopferfuersorge/

Antrags- und Bearbeitungsstelle ist der Landschaftsverband Rheinland, LVR-Hauptfürsorgestelle, 50663 Köln, Telefon: 0221/809-0, E-Mail: kriegsopferfuersorge@lvr.de

 

Förderung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts

Im Erwerbsleben stehende schwerbehinderte Menschen können Hilfen zur behindertengerechten Zuwegung zur Wohnung / zum Haus gewährt werden, wenn die Hilfe zur Erhaltung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsfähigkeit erforderlich, kein anderer Träger vorrangig verpflichtet und keine andere ausreichende Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist.

Auskünfte erteilt die Fürsorgestelle bei der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises.
 

Förderung im Rahmen des Sozialgesetzbuches XII

(früher Bundessozialhilfegesetz; BSHG)

Das SGB XII enthält die Verpflichtung zur Eingliederung behinderter Menschen. Dazu gehören auch die Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht. Der Einsatz des Einkommens und des Vermögens des behinderten Menschen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 85 ff. SGB XII.

Als Geldleistungen kommen Darlehen und Beihilfen in Betracht.

Auskünfte zu den vorgenannten Themen werden bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden sowie beim Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises erteilt (Telefon: 02261/88-5006, Frau Gräbener).
 

Wohnheime

Wenn für Menschen mit Behinderung häusliche Betreuung und ggf. Pflege nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet ist, ist eine Unterbringung und Betreuung in den nachfolgend aufgeführten Wohnheimen möglich:

Therapie- und Förderzentrum für geistig schwerbehinderte Menschen
St. Josef-Heim

Kirchstraße17 - 21
51597 Morsbach
Telefon: 02294/6920
Fax: 02294/1270

Behinderten-Wohnheim Maria Hilf
Kirchstraße 17 - 21
51597 Morsbach
Telefon: 02294/6920
Fax: 02294/1270

Haus für Behinderte
- Wohnheim - 

Oberbantenberg
51674 Wiehl
Telefon: 02262/70080-0

Wohnheim für Behinderte
der Lebenshilfe Leverkusen e.V.
Gaulstraße 10 und 18
51688 Wipperfürth
Telefon: 02267/4306

Caritas Heimstatt Wermelskirchen e.V.
Am Vogelsang 16
42929 Wermelskirchen
Telefon: 02196/72660

Zentrum für Seelische Gesundheit
Zentrum für Seelische 
Leppestraße 65 - 67
51709 Marienheide
Telefon: 02264/6044 und 6045

Theodor Fliedner Werk 
- Waldruhe -
Wald 6
51674 Wiehl
Telefon: 02262/7190

Landwehrhaus
Landwehrstraße 59
51709 Marienheide
Telefon: 02264/6530 

Pattberghaus
Leppestraße 16
51709 Marienheide
Telefon: 02264/8877  

Lebenshilfe für behinderte Menschen e.V.
Rotdornweg 13
51789 Lindlar
Telefon: 02266/2490

Zirrerhaus
Langzeitwohnheim für Menschen mit Behinderung
Zirrerstraße 46 - 48
51674 Wiehl
Telefon: 02262/97110

Wohnstätte Lindenhof
Wohnheim für abgebaute Alkoholiker
August Lüttgenau Straße 25
42499 Hückeswagen
Telefon: 02192/5805

Hof Sonnenberg
Therapeutischer Bauernhof
Langzeitwohnheim für Menschen mit psychischer Behinderung
Sonnenberg 1
51688 Wipperfürth
Telefon: 02267/80156

Ernst Christoffel Haus
Höhenstraße 4 - 8
51588 Nümbrecht
Telefon: 02293/6888

Behindertenwohnheim
Hambucher Weg
42499 Hückeswagen
Telefon: 02192/5712

Dr. Dieter Fuchs Haus
Langzeitwohnheim
Hauptstraße 23
51789 Lindlar
Telefon: 02266/463182
 

Behindertengerechte Gestaltung der Umwelt

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Rehabilitation der Menschen mit Behinderungen und für die Verbesserung der Lebensverhältnisse der älteren Menschen ist die Schaffung einer hindernisfreien baulichen Umwelt, und zwar nicht nur in der Wohnung und am Arbeitsplatz, sondern auch im gesamten öffentlichen Bereich. Die Anforderungen an eine behindertengerechte bauliche Umwelt sind inzwischen detailliert beschrieben.

Z. B. gehört dazu das Absenken von Bürgersteigen an Fußgängerüberwegen, möglichst ebenerdige Ein- und Ausgänge bei Behörden- und Geschäftshäusern, das Anbringen von Rampen bei höher gelegenen Ein- und Ausgängen, ausreichend breite Türen und Aufzüge, öffentliche Fernsprecher für Rollstuhlfahrer usw. Leider lassen sich nicht alle vorhandenen baulichen Barrieren und Hindernisse kurzfristig beseitigen. Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten (sowohl im Straßenbau als auch im Wohnungsbau und beim Bau öffentlicher Gebäude) bietet sich die Chance, mit geringem Aufwand eine behindertengerechte Gestaltung zu erzielen. Barrierefreies Bauen und Wohnen ist seit 1998 ein Qualitätsmerkmal für die Förderung von Mietwohnungen in NRW (WFB 2.32).

Alle zuständigen Institutionen, Planerinnen und Planer, Bauherren und alle anderen Interessierten und Betroffenen sind aufgerufen, an einer behindertenfreundlichen Gestaltung der Umwelt mitzuwirken.
 

DIN – Normen:

Neben Normen für behindertengerechte Straßen, Plätze und öffentliche Gebäude (DIN-Norm 18024) gibt es eigene Normen für den Bau von Wohnungen für schwerbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer (DIN-Norm 18025 Bl. 1) sowie für Blinde und Menschen mit Sehbehinderung, Gehörlose und Hörgeschädigte, Menschen mit Gehbehinderung, Menschen mit sonstigen Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, klein- und großwüchsige Menschen (DIN-Norm 18025 Bl. 2).

Diese Normen sind bei Anträgen auf Sonderdarlehen für schwerbehinderte Menschen zu beachten. Auskünfte erteilt die jeweils zuständige Baubehörde, also entweder der Oberbergische Kreis oder die entsprechende Stadtverwaltung.

Menschen mit Behinderungen und Wohnproblemen werden gebeten, Verbindung mit dem Amt für Wirtschaftsförderung, Telefon: 02261/886802 aufzunehmen.
 

Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen

Kern des (Bundes-) Gleichstellungsgesetzes, das zum 01. Mai 2002 in Kraft getreten ist, ist die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit mit dem Ziel, behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Gehbehinderung, sondern auch die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien sowie die Teilnahme an Wahlen. Die deutsche Gebärdensprache ist jetzt als Sprache anerkannt. Das entsprechende (Landes-) Gleichstellungsgesetz für NRW ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 57 vom 23.12.2003).

 



Letzte Änderung: 5. Mai 2017