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Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz
Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz
im Oberbergischen Kreis vom 16.06.2011
(einschließlicher der 1. Änderungssatzung vom 13.10.2011)
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV.NRW. S. 514) und des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 05.12.2006 (GV.NRW. S. 599) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 12.07.2011 hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 16.06.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der Oberbergische Kreis als zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz überträgt den Gemeinden die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im Namen des Kreises. Die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in diesen Angelegenheiten obliegt dem Kreis. Die Gemeinden sind verpflichtet, hieran im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2) Bei der Durchführung bedienen sich die Gemeinden eines von der civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung angebotenen ADV-Verfahrens und evtl. weiterer technischer Hilfen, die der Oberbergische Kreis ermöglicht.
(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben und eines einheitlichen Verfahrens erlässt der Oberbergische Kreis Richtlinien und gibt Weisungen.
§ 2
(1) Der Oberbergische Kreis trägt die Leistungsausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen.
(2) Der Oberbergische Kreis erstattet den Gemeinden die ihnen für die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Personal- und Sachkosten (Arbeitsplatzkosten). Die Erstattung der Arbeitsplatzkosten durch den Oberbergischen Kreis erfolgt pauschaliert nach den jeweils aktuellen Richtwerten der KGSt zu den Kosten eines (Büro-)Arbeitsplatzes. Kreis und Kommunen vereinbaren einheitliche Fallschlüssel und bestimmen einheitlich die Stellenwertigkeit.
§ 3
(1) Der Oberbergische Kreis behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
(2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Vorbehalt des Abs. 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Gemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
§ 4
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.
Letzte Änderung: 22. November 2011