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Richtlinien des Oberbergischen Kreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Förderung von Maßnahmen der Schulkindbetreuung im Primarbereich
(Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2014)
Vorbemerkungen
Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) hat der Oberbergische Kreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Schulkinder zur Verfügung steht.
Die Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, kann gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) auch durch entsprechende Angebote an Grundschulen erfüllt werden.
Schulen können nach § 9 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) als Offene Ganztagsschulen (OGS) geführt werden. Die Entscheidung obliegt der Kommune als Schul-träger. Der Jugendhilfeträger kann Angebote an Schulen dementsprechend nicht selbst vor-halten.
Da die Kommunen insoweit zur Erfüllung von Pflichtaufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beitragen, unterstützt der Oberbergische Kreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrichtung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten auf der Grundlage von Förderrichtlinien.
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote wurden zudem in einem Arbeitskreis aller Beteiligten (Schulträger, Kooperationspartner, Schulleitungen, Leitungen des außerunterrichtlichen Bereichs, Schulaufsicht, Fachberatung, Jugendamt), Empfehlungen erarbeitet, welche die multiprofessionellen Teams der Offenen Ganztagsschulen bei der Weiterentwicklung des pädagogischen Gesamtkonzepts unterstützen sollen.
1) Förderzweck
Durch die finanzielle Förderung der Offenen Ganztagsschulen trägt der Oberbergische Kreis dazu bei, dass die Jugendamtskommunen des Oberbergischen Kreises bzw. deren Kooperationspartner den Eltern und Kindern ein bedarfsorientiertes und qualitativ hochwertiges Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot unterbreiten können. Dabei sind Leitgedanken wie Fachkräftegebot, Inklusion, Qualitätssicherung und „Kein Kind zurück lassen“ von zentraler Bedeutung.
2) Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Gruppen. Der Begriff „Gruppe“ im Sinne dieser Richtlinien hat lediglich eine fördertechnische Bedeutung. Die tatsächliche inhaltliche Arbeit im außerunterrichtlichen Bereich und die Nutzung vorhandener Räume ist an einem offenen Konzept auszurichten (siehe Empfehlungen).
a) Förderung von Gruppen
Der Oberbergische Kreis fördert jede OGS-Gruppe mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro pro Gruppe. Kleine Gruppen werden mit einem Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro gefördert.
b) Förderung der Leitung
Gruppen, in denen die Leitung des außerunterrichtlichen Bereichs mit mindestens 30 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro.
c) Förderung von Gruppenleitungen
Gruppen, in denen die Gruppenleitung mit mindestens 28 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie wird gewährt, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
3) Gruppe
a) Kinderzahl je Gruppe
Der Schulträger entscheidet im Benehmen mit dem Kooperationspartner über die Anzahl der Kinder pro Gruppe. In einer Gruppe sollen nicht mehr als 27 Kinder betreut werden. Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen:
Anzahl Kinder | Empfohlene Gruppenzahl |
bis 27 | 1 |
bis 39 | 1,5 |
bis 54 | 2 |
bis 66 | 2,5 |
bis 81 | 3 |
bis 93 | 3,5 |
ab 94 | 4 |
b) Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
In den Grundschulen werden am Vormittag zunehmend Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet. Es ist selbstverständlich, dass die Betreuung, Bildung und Erziehung auch am Nachmittag ermöglicht wird. Sofern Kinder mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf außerunterrichtlich betreut werden, soll die Gruppenstärke nach Möglichkeit pro Kind um einen Platz verringert werden.
4) Zuwendungsgrundlage
a) Fachkräftegebot
Die Leitung bzw. Gruppenleitung im außerunterrichtlichen Bereich muss grundsätzlich einer Fachkraft (staatl. anerkannte Erzieherin / Erzieher, Sozialpädagogin / Sozialpädagoge) übertragen werden. Eine Ausnahme vom Fachkraftgebot ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kreisjugendamtes möglich wenn die entsprechende Kraft über mehrjährige Erfahrung in der außerunterrichtlichen Arbeit verfügt und ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erklärt.
b) Beschäftigungsumfang der Mitarbeiter
Leitung des außerunterrichtlichen Bereichs
Die Leitung des außerunterrichtlichen Bereichs soll möglichst mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sein, muss mindestens aber mit 25 Stunden angestellt sein. Die Stelle der Leitung ist nicht teilbar. Maximal 2 Stunden des Beschäftigungsumfangs dürfen zum Ausgleich von Mehrstunden während der Ferien einem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Bei Neubesetzung einer Leitungsstelle soll die Beschäftigung über mindestens 30 Stunden erfolgen.
Gruppenleitung
Die Gruppenleitung, sofern sie nicht zugleich auch den gesamten außerunterrichtlichen Bereich leitet, soll möglichst mit 28 Stunden wöchentlich beschäftigt sein, mindestens aber mit 25 Stunden. Die Stelle der Gruppenleitung ist nicht teilbar. Maximal 2 Stunden des Beschäftigungsumfangs dürfen zum Ausgleich von Mehrstunden während der Ferien einem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Bei Neubesetzung einer Gruppenleiterstelle soll die Beschäftigung über mindestens 28 Wochenstunden erfolgen.
Ergänzungskraft
Zusätzlich müssen in jeder Gruppe Ergänzungskräfte angestellt sein. Der wöchentliche Beschäftigungsumfang muss insgesamt mindestens 22 Stunden betragen. Die Funktion darf gleichzeitig höchstens von drei 3 Personen wahrgenommen werden. Die Beschäftigung von Fachkräften als Ergänzungskräfte ist wünschenswert.
Kleine Gruppe
In einer kleinen Gruppe muss eine Fachkraft mit mindestens 25 Stunden beschäftigt sein. Davon können pro Woche maximal 2 Stunden einem Zeitkonto zum Ausgleich für Mehrstunden während der Ferienzeiten gut geschrieben werden. In einer kleinen Gruppe kann auf die Ergänzungskraft verzichtet werden, sofern ein Konzept zum gruppenübergreifenden Einsatz von Ergänzungskräften aus weiteren Gruppen vorgelegt wird.
5. Räumliche Voraussetzungen / Öffnungs- und Ferienzeiten
Jede Gruppe muss grundsätzlich über einen Gruppenraum verfügen, der ausschließlich für außerunterrichtliche Angebote genutzt wird. Alle Gruppenräume müssen eine differenzierte Nutzung ermöglichen um z.B. ruhige Beschäftigungen, Lernzeiten, Spiele zu ermöglichen.
Für das Mittagessen soll nach Möglichkeit ein zusätzlicher Raum zur Verfügung stehen oder die Nutzung einer vorhandenen Mensa möglich sein. Darüber hinaus sollen Möglichkeiten zur zeitlich begrenzten Nutzung weiterer Räume (z.B. Werkräume, Musikräume, Turnhallen) gegeben sein.
Die gleichzeitige Nutzung vorhandener Räume sowohl für Maßnahmen „8 bis 13 Uhr“ und „Betreuung im außerunterrichtlichen Bereich“ ist nicht erstrebenswert, da die gleichzeitige Betreuung der verschiedenen Kindergruppen in einem Raum zu einer möglichen Überforderung der Kinder führen würde, die nach Unterrichtsschluss Möglichkeiten für Rückzug, Ruhe und Entspannung haben sollen.
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit soll sich am Bedarf der Eltern orientieren. Der außerunterrichtliche Bereich soll täglich in der Regel bis 16.30 Uhr, mindestens aber bis 16.00 Uhr geöffnet sein.
Ferienbetreuung
Während der Ferien ist die Betreuung der Kinder unter Einschluss der sonst üblichen Schulzeiten bis zum Ende der sonst üblichen Öffnungszeiten zu gewährleisten (verlässliche Betreuung). In den Sommerferien kann die Betreuung eines Kindes für maximal 3 Wochen ausgesetzt werden. Darüber hinaus kann der Betrieb in den Weihnachtsferien geschlossen werden.
6. Sonstige Voraussetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien sind für jeden außerunterrichtlichen Bereich ein pädagogisches Konzept und ein Konzept zur Nutzung der Räumlichkeiten vorzulegen. Die Konzepte sind regelmäßig zu evaluieren und weiter zu entwickeln.
7. Zusammenarbeit mit außerschulischen Bildungspartnern
Im außerunterrichtlichen Bereich soll den Kindern ein abwechslungsreiches Angebot unter Einbeziehung außerschulischer Bildungspartner unterbreitet werden (z.B. Sportvereine, Musikschulen etc.). Das Angebot soll unter Einbeziehung der Kinder und ihrer individuellen Interessen (Partizipation) nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert und neu gestaltet werden, mindestens aber einmal im Schuljahr.
Eine pädagogische Qualifikation der Mitarbeiter/innen außerschulischer Bildungspartner (z.B. Übungsleiter) ist empfehlenswert. Mitarbeiter/innen außerschulischer Bildungspartner, die außerunterrichtlich Kinder betreuen, bilden und erziehen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Personen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien tätig sind, haben ein solches Zeugnis innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nachzureichen. Die Vorlage des Führungszeugnisses ist durch die Leitung des außerunterrichtlichen Bereichs zu dokumentieren. Das Vorliegen aller erforderlichen Führungszeugnisse ist durch die Leitung jährlich dem Schulträger zu bestätigen und von diesem im Verwendungsnachweis gegenüber dem Jugendamt rechtsverbindlich zu erklären. Mitarbeiter/innen, die ein einmaliges und kurzzeitiges Angebot durchführen, benötigen kein erweitertes Führungszeugnis. Sie sollen jedoch eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen.
8. Verfahren
a) Antragstellung
Der schriftliche Antrag auf Förderung ist durch den Schulträger bis zum 01.03. des Jahres zu stellen, in dem das entsprechende Schuljahr beginnt. Das Kreisjugendamt stellt hierzu einen Vordruck bereit. Sobald eine Gruppenaufstockung oder -reduzierung abzusehen ist, soll der Schulträger das Kreisjugendamt möglichst auch schon vor diesem Datum in die Planungen einbeziehen, damit eine rechtzeitige Anpassung der Förderung möglich ist.
b) Förmliche Voraussetzungen bei Neueinrichtungen
Eine Förderung neu einzurichtender Gruppen erfolgt nur nach vorheriger Besichtigung der für den außerunterrichtlichen Bereich vorgesehenen Räume durch das Kreisjugendamt. Der Träger der offenen Ganztagsschule legt hierfür ein Gesamtkonzept vor, in dem sowohl die pädagogische Einbindung der neuen Gruppe/n als auch die Nutzung der räumlichen/sächlichen Ressourcen erläutert wird.
c) Auszahlung
Die Auszahlung der Fördersumme für das jeweilige Schuljahr erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate wird zum 01.10. des Jahres ausgezahlt, in dem das Schuljahr beginnt (Teilrate für 5 Monate), die zweite Rate zum 01.04. des Jahres, in dem das Schuljahr endet (Teilrate für 7 Monate).
d) Verwendungsnachweis
Sowohl Schulträger als auch Kooperationspartner haben bis zum 01.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, einen Verwendungsnachweis für das abgelaufene Schuljahr zu erbringen. Das Kreisjugendamt stellt hierzu einen Vordruck bereit. Es können jederzeit weitere Auskünfte oder Nachweise angefordert werden, um die Erfüllung der Richtlinien zu überprüfen.
9. Inkrafttreten
Die vorstehenden Richtlinien treten am 01.08.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen der Schulkindbetreuung durch den Oberbergischen Kreis vom 09.11.2005 außer Kraft.
Letzte Änderung: 27. Januar 2015