Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015

Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015
(einschließlich 1. Änderungssatzung vom 19.03.2020) Inkrafttreten: 24.03.2020

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 12.03.2015 aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (KrO NRW, GV.NRW.S.646 / SGV.NRW.2021) und der §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV.NRW.S.390  /SGV.NRW.223), in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung, Name

Die Volkshochschule des Oberbergischen Kreises ist eine gemeinnützige, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung in der Unterhaltungsträgerschaft des Oberbergischen Kreises und trägt den Namen „Volkshochschule Oberberg“ (VHS Oberberg).

§ 2 Grundsätze

(1) Die VHS Oberberg arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

(2) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Erfüllung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.

(3) Im Rahmen dieser Grundsätze hat die VHS Oberberg das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

§ 3 Aufgaben und Gliederung

(1) Die VHS Oberberg ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 10 des WbG und erfüllt in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

(2) Die VHS Oberberg hält ein differenziertes, auf die regionalen Bedarfe abgestimmtes Weiterbildungsangebot gemäß den Vorgaben des WbG für Jugendliche und Erwachsene im Rahmen des lebenslangen Lernens vor. Die VHS Oberberg reagiert zeitnah auf aktuelle Bildungsbedarfe und Bildungsanforderungen und passt ihr Angebot fortlaufend an. Sie bietet Teilhabemöglichkeiten für alle, auch für durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Personen.

(3) Die Arbeit der VHS Oberberg ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmenden gerichtet.

(4) Die VHS Oberberg nimmt die Aufgaben nach dem WbG für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl und Wipperfürth gemäß § 10 Abs. 2 und 3 WbG wahr und unterhält in diesen Kommunen Abteilungen. Die Geschäftsstelle (Zentrale) der VHS Oberberg befindet sich in Gummersbach.

(5) Die Volkshochschule ist nach Fachbereichen gegliedert.

§ 4 Leitung

(1) Die VHS Oberberg wird durch eine/n hauptamtliche/n pädagogische/n Mitarbeiter/in geleitet (VHS-Leitung).

(2) Die VHS-Leitung verantwortet die Arbeit der VHS Oberberg.

§ 5 Abteilungsleitungen

(1) Gemäß den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den Städten und Gemeinden zur Übernahme der Aufgaben nach dem WbG durch die VHS Oberberg wird für jede Stadt/Gemeinde („Abteilung“) eine Abteilungsleitung bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Oberbergischen Kreis auf Vorschlag der Stadt/Gemeinde und im Einvernehmen mit der VHS-Leitung. Die Abteilungsleitungen werden ehrenamtlich tätig.

(2) Die Abteilungsleitungen wirken verantwortlich mit bei der Aufstellung und Durchführung des VHS-Programms der jeweiligen Abteilung. In der Regel findet zweimal jährlich eine Programmabgabesitzung für jede Abteilung mit der VHS-Leitung und den Fachbereichsleitungen statt. Darüber hinaus findet zur Abstimmung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit in der Regel einmal jährlich eine Abteilungsleitungskonferenz mit allen Abteilungsleitungen und allen Mitarbeitenden der Zentrale statt, zu der die VHS-Leitung einlädt.

(3) Die Abteilungsleitungen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe und die Berechnung der Aufwandsentschädigung werden vom Kreisausschuss beschlossen.

§ 6 Dozentinnen und Dozenten

(1) Die VHS-Leitung überträgt die Durchführung von Lehrveranstaltungen nebenamtlich/nebenberuflich oder freiberuflich tätigen Dozentinnen und Dozenten. Sie werden jeweils für die Dauer ihres Lehrauftrages bzw. für die jeweilige Veranstaltung durch Honorarvertrag verpflichtet. Die Zahlung der Honorare richtet sich nach der Honorarordnung für die VHS Oberberg in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen der Honorarordnung werden vom Kreisausschuss beschlossen.

(2) Die Fachbereichsleitungen rufen in Abstimmung mit der VHS-Leitung bei Bedarf Fachbereichskonferenzen ein, an denen die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten teilnehmen.

(3) Nähere Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Dozentinnen und Dozenten werden in einem Honorarvertrag über nebenamtliche /nebenberufliche oder freiberufliche Tätigkeiten geregelt.

§ 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) An den Angeboten der VHS Oberberg kann jeder teilnehmen, der die erste Bildungsphase vollendet hat. In besonderen Fällen, insbesondere wenn ein wichtiges Interesse besteht, können auch jüngere Teilnehmende an den Veranstaltungen teilnehmen. Für bestimmte Bildungsmaßnahmen (Weiterbildung, Schulabschlüsse, Integrationskurse u. a.) gelten darüber hinaus die jeweils aktuellen Zulassungsbedingungen.

(2) Zu den Veranstaltungen der VHS Oberberg ist in der Regel aus pädagogischen und räumlichen Gründen nur eine begrenzte Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugelassen. Die VHS Oberberg darf die Teilnahme außerdem von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen (z. B. im Gesundheits- oder Sportbereich) abhängig machen.

(3) Die Teilnehmenden können ihre Wünsche, Vorschläge und Anmerkungen zum Angebot und zur Arbeit der VHS-Oberberg jederzeit gegenüber der Geschäftsstelle bekunden.

(4) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmenden verbindlich.

§ 8 Mitwirkung in der Bildungsarbeit

(1) Um die notwendige Zusammenarbeit aller an der Weiterbildungsarbeit der VHS Oberberg Beteiligten zu fördern und damit die Bildungsarbeit zu unterstützen und den aktuellen Verhältnissen entsprechend anzupassen, arbeitet die VHS Oberberg mitwirkungsorientiert.

(2) Den Mitarbeitenden und Teilnehmenden wird zur Planung und Durchführung der Bildungsangebote im Oberbergischen Kreis ein Mitwirkungsrecht gemäß § 4 Abs. 3 WbG eingeräumt. Weitere Mitwirkungsrechte für die Abteilungsleitungen und Dozentinnen und Dozenten sind in §§ 5 und 6 geregelt. Die Mitwirkung beinhaltet neben der Information insbesondere Anhörungs-, Beratungs- und Anregungsrechte. Darüber hinaus haben alle Beteiligten jederzeit das Recht, der Geschäftsstelle Vorschläge und Anregungen zur Volkshochschularbeit zu unterbreiten.

(3) Eine Mitwirkung weiterer an der Bildungsarbeit der VHS Oberberg Beteiligter und Interessierter ist erwünscht.

§ 9 Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS Oberberg ist eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der vom Kreistag beschlossenen Gebührensatzung regelt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Amt für Weiterbildung und Studium (Amt 43) des Oberbergischen Kreises vom 16.06.2011 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 17.03.2015

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 



Letzte Änderung: 23. März 2020