Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Oberbergischen Kreises vom 14.12.2017, Inkrafttreten: 01.03.2018

Aufgrund von § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW.S.212) wurde vom Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 14.12.2017 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreisgebiets zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet des Oberbergischen Kreises.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

  1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
  2. Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt,
  3. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
  4. Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
  5. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist,
  6. Kastration: die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).

§ 3 Kennzeichnung und Registrierung

(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt durch Eintrag der Kennzeichnung der Katze sowie Name und Anschrift der Haltungsperson in das kostenfreie Haustierregister von TASSO e. V., Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts. oder das Deutsche Haustierregister, In der Raste 10, 53129 Bonn.

(2) Dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Maßnahme und Registrierung vorzulegen.

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Gebietes des Oberbergischen Kreises gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat die Haltungsperson die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.

(2) Auf Antrag kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.

§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen

(1) Wird eine Freigängerkatze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Kreisgebiet angetroffen, so dürfen die Katzen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.

(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht kastriert, so kann der Haltungsperson aufgegeben werden, das Tier unfruchtbar machen zu lassen.

(3) Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises vorzulegen.

(4) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson deswegen nicht innerhalb von 3 Werktagen ermittelt werden, so kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises darüber hinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.

(5) Ein von der Haltungsperson möglicher abweichender Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 zu dulden.

§ 6 Kosten

Die Kosten der Unfruchtbarmachung sowie der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 trägt die Haltungsperson.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Katze nicht eindeutig kennzeichnen und registrieren lässt,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 einen Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 eine Katze nicht fortpflanzungsunfähig machen lässt,
  4. entgegen § 5 Absatz 2 auf Anordnung die Katze nicht fortpflanzungsunfähig machen lässt,
  5. entgegen § 5 Absatz 3 vor dem unkontrollierten Auslauf keine schriftliche Bestätigung des Tierarztes vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft.

Gummersbach, 19. Dezember 2017

In Vertretung
gez.

Klaus Grootens
- Kreisdirektor -

 



Letzte Änderung: 13. August 2018