Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die "Akademie für Gesundheitswirtschaft und Senioren" (AGewiS) vom 18.12.2013

 

Betriebssatzung
des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS) vom 18.12.2013

(einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 11.06.2015)

Aufgrund der §§ 5 und 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.646/SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564), in Verbindung mit § 107 Abs. 2 und § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564), und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 12.12.2013 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Rechtsnatur, Zweck, Name

(1) Die „Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren“ (AGewiS) des Oberbergischen Kreises wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck der AGewiS ist die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personal im Altenpflegebereich und in anderen Gesundheits- und Sozialberufen. Inhaltlicher Schwerpunkt der Bildungsangebote ist die Pflege und Unterstützung hilfebedürftiger alter, kranker und behinderter Menschen. Zweck der AGewiS ist zudem die Förderung der regionalen Altenhilfe und der Jugend durch das Angebot von Ausbildungsplätzen, Qualifizierungen und der Wissenschaft und Forschung. Die AGewiS bietet auch akademische Abschlüsse im Sozial- und Gesundheitswesen in Hochschulkooperation an.

Zum Leistungsangebot gehört auch die innerbetriebliche Fortbildung für kleine und mittelständische Unternehmen der vorrangig altersassoziierten stationären und ambulanten Sozial-, Pflege- und Gesundheitsunternehmen, die Förderung der Kultur in der Altenhilfe und im öffentlichen Gesundheitswesen, Bildungs- und Finanzierungsberatung, die Netzwerkarbeit der beteiligten Akteure, insbesondere über die HealthRegion CologneBonn, und die Schnittstellenarbeit mit den beteiligten Ämtern des Oberbergischen Kreises.

Die Akademie versteht sich weiterhin als Unterstützungs- und Entwicklungszentrum für den Bereich der altersassoziierten Pflege- und Gesundheits- und Behindertenbildungsbedarfe im Oberbergischen Kreis. Die AGewiS unterstützt die Entwicklung neuer Dienstleistungen und Produkte in der Gesundheits- und Seniorenwirtschaft, zunehmend auch im Sektor der Behindertenhilfe auf kommunaler Ebene.

§ 2
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung der AGewiS wird eine Betriebsleiterin/ ein Betriebsleiter bestellt. Für den Fall der Abwesenheit der Betriebsleiterin/ des Betriebsleiters wird eine Vertretung bestellt. Betriebsleiter/in und Stellvertreter/in werden in strategischer und operativer Hinsicht durch eine Akademieleitung sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGewiS unterstützt.

(2) Die AGewiS wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Kreis- bzw. Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere

  • der innerbetriebliche Personaleinsatz,
  • der Abschluss von Honorarverträgen,
  • der Abschluss von Verträgen im Bereich geringfügiger Beschäftigung und
  • der Abschluss von Werk-, Dienstleistungs- und Kaufverträgen nach Maßgabe einer vom Landrat zu erlassenden Dienstanweisung.

(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der AGewiS verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die Betriebsleitung und Akademieleitung nehmen an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.

§ 3
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, die gemäß § 35 Abs. 3 KrO gewählt werden. Ist der Betriebsausschuss noch nicht gebildet, werden seine Aufgaben vom Kreisausschuss wahrgenommen. § 50 Abs. 3 S. 2-4 KrO findet Anwendung.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Kreisordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Kreistag des Oberbergischen Kreises ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie insbesondere in den folgenden Fällen:

a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle über 200.000 Euro bis 300.000 Euro beträgt,

b) Stundung, Niederschlagungen und Erlass von Forderungen, wenn sie 5.000 Euro übersteigen,

c) die Festsetzung der allgemeinen Teilnahmebedingungen (§ 5 Abs. 5 EigVO),

d) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen (§§ 5 Abs. 5, 15, 16 EigVO),

e) Benennung des Jahresabschlussprüfers (§ 5 Abs. 5 EigVO) und die

f) Entlastung der Betriebsleitung (§ 5 Abs. 5 EigVO).

(3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die gemäß § 4 dieser Satzung vom Kreistag zu entscheiden sind. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Landrat mit der oder dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. § 50 Abs. 3 S. 3 und 4 KrO gelten entsprechend.

(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen,
kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Landrat mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betriebsausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 4
Kreistag

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Kreisordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Hauptsatzung vorbehalten sind.

Hierzu zählen:

  • Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
  • die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben,
  • die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,
  • die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben,
  • die Genehmigung von Verträgen zwischen der/dem Betriebsleiter/in und dem Kreis,
  • die Übertragung von Aufgaben des Kreistages auf den Betriebsausschuss,
  • die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin/ des Betriebsleiters,
  • die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und
  • die Rückzahlung von Eigenkapital an den Kreis.

§ 5
Landrat

(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Landrat der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.

(2) Die Betriebsleitung hat den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der AGewiS rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Landrat bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Kreistag vor.

(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Landrates nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsauschuss und dem Landrat erzielt, so ist die Entscheidung des Kreisausschusses herbeizuführen.

§ 6
Kämmerei

Die Betriebsleitung hat der Kämmerei den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7
Personalangelegenheiten

(1) Bei der AGewiS sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Personen ohne Beamtenstatus) zu beschäftigen.

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern liegt beim Landrat in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter, wobei die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht hat.

(3) Die bei der AGewiS beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden im Stellenplan des Kreises geführt und in der Stellenübersicht der AGewiS nachrichtlich angegeben.

§ 8
Vertretung der AGewiS

(1) In den Angelegenheiten der AGewiS wird der Oberbergische Kreis durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Kreisordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen.

(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der AGewiS ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“.

(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer
Vertretungsbefugnis wird gemäß der jeweils gültigen Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises öffentlich bekannt gemacht.

§ 9
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Stammkapital und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

(1) Das Stammkapital der AGewiS beträgt 450.000 Euro.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde das auszugliedernde Sachanlagevermögen auf 2.420.373,04 Euro festgesetzt, die damit verbundenen und zu übertragenden Sonderposten betragen 2.383.463,04 Euro. Das übertragene Netto-Vermögen von 36.910,00 Euro wird gemeinsam mit dem Stammkapital in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2014 unter der Position Eigenkapital bilanziert.

(3) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten beim Oberbergischen Kreis zu bilanzieren. Hierfür erstattet die AGewiS dem Oberbergischen Kreis den beim Kreis entstehenden Aufwand. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW gilt entsprechend.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Die AGewiS hat spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) aufzustellen. Dieser besteht aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Für die Wirtschaftsführung hat die AGewiS eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen.

(2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Finanzplanes, die den Ansatz im Finanzplan um mehr als 15 Prozent überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit gilt § 3 Abs.3 S.3-4 entsprechend.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Landrat unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Landrat und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit gilt § 3 Abs.3 S.3-4 entsprechend.

§ 12
Zwischenbericht

Die Betriebsleitung hat den Landrat und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsschluss über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 13
Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Landrat dem Betriebsausschuss vorzulegen.

§ 14
Personalvertretung

Die AGewiS bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Oberbergischer Kreis, so dass der Personalrat des Oberbergischen Kreises auch die Personalvertretung für diese Einrichtung übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

§ 15
Frauenförderung

Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für die AGewiS. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft.

 



Letzte Änderung: 12. Juni 2015