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Satzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 01.10.2009
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646 / SGV. NW. S. 2021), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 462) in Verbindung mit den §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458 / SGV. NW. 215), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 395 ff.) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 10.09.2009 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Der Oberbergische Kreis erhebt für den Einsatz des Rettungsdienstes, z.B. Erstversorgung, Behandlung und Untersuchung durch den Notarzt, Transport mit Rettungs- oder Krankentransportwagen, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist sowohl der Benutzer als auch der Besteller der Einrichtungen des Rettungsdienstes.
(2) Benutzer des Rettungsdienstes ist, wer mit einem Einsatzfahrzeug transportiert wird oder unter Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Rettungsdienstes behandelt oder versorgt wird.
(3) Besteller ist, wer Einrichtungen des Rettungsdienstes anfordert. In Fällen der böswilligen Alarmierung wird der Besteller des Rettungsdienstes als Gebührenschuldner in Anspruch genommen.
(4) Gebührenschuldner ist auch, wer durch sein Verhalten oder seinen körperlichen Zustand den Einsatz des Rettungsdienstes veranlaßt, ohne Benutzer im Sinne des Absatzes 1 zu sein.
(5) Für Minderjährige, nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen haftet der gesetzliche Vertreter für die Erfüllung der Gebührenzahlungspflicht; in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners, diejenige Person, die nach geltendem Recht unterhaltspflichtig ist.
(6) Die vorgenannten Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Eine Gebührenpflicht des Bestellers besteht nicht, wenn er als Geschäftsführer ohne Auftrag für einen Gebührenschuldner nach Absatz 4 den Einsatz veranlasst hat und nicht zu den Gebührenschuldnern nach § 2 Nr. 4 und 5 dieser Satzung zählt.
§ 3
Gebührenanspruch
Die Gebührenpflicht entsteht, wenn eine Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 dieser Satzung erfolgte. Diese beginnt, wenn das Einsatzfahrzeug bzw. die Einsatzkräfte auf Anweisung der Rettungsleitstelle die Rettungswache oder den Bereitschaftsstandort verlassen.
Ist der Gebührenpflichtige am Tag der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nachweislich Mitglied einer Krankenkasse, so können die Gebühren, sofern für den jeweiligen Einzelfall Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse besteht, von dieser unmittelbar angefordert werden. Die Zahlungspflicht des Gebührenpflichtigen bleibt davon unberührt.
§ 4
Gebührentarif
(1)
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr | |
1. | Notfall, Rettungswagen (RTW) | Pauschalgebühr je Einsatz | 290,00 € |
2. | Notarzt (NA) | Pauschalgebühr je Einsatz | 124,00 € |
3. | Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) | Pauschalgebühr je Einsatz | 160,00 € |
4. |
Krankentransportwagen (KTW) | Grundgebühr je Einsatz | 50,00 € |
zuzüglich pro angefangenen gefahrenen Kilometer | 1,90 € |
(2)
- Grundlage für die Kilometergebühr ist die tatsächliche Fahrstrecke des Krankenkraftwagens von der Rettungswache bzw. Bereitschaftsstandort und dorthin zurück.
- Bei einer ambulanten Behandlung durch den Notarzt (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne anschließenden Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) werden die Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 für den Einsatz eines Notarztes erhoben
- Nehmen weitere Personen dasselbe Rettungsmittel in Anspruch, so erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 bis 4 um 50 % je weitere Person. Die Gesamtsumme wird den Benutzern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 01.11.2003 außer Kraft.
Letzte Änderung: 14. Dezember 2011