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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der "Offenen Ganztagsschule" (OGS) der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache - Elternbeitragssatzung -
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 01.06.2015 aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung Kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und des § 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschule der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Hindelanger Straße 5, 51674 Wiehl, werden durch den Oberbergischen Kreis öffentlich - rechtliche Beiträge (Elternbeiträge) erhoben. Der Elternbeitrag setzt sich zusammen aus einem Betreuungsbeitrag und einem Beitrag für das Mittagessen.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§ 2
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(1) Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und sechs Wochen in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an. Dieser Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen und unterrichtsfreien Tagen (gem. Satz 1) von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Auf Antrag kann eine längere Betreuungszeit bei nachgewiesenen sachlichen Gründen vertraglich vereinbart werden. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung.
(2) Die Teilnahme des Kindes an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS erfolgt nach vorheriger Anmeldung auf Grundlage eines Betreuungsvertrages mit dem Oberbergischen Kreis. Mit Abschluss dieses Vertrages erkennen die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen diese Satzung und die als Anlage 1 beigefügte Elterngeldtabelle an.
§ 3
Aufnahme und Teilnahme
(1) Schülerinnen und Schüler können am außerunterrichtlichen Angebot grundsätzlich nur teilnehmen, wenn es an der Förderschule angeboten wird. Gemeinsame Angebote benachbarter Schulen des Primarbereiches sind möglich. Die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot ist freiwillig.
(2) Die Teilnahme setzt eine Anmeldung, grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres, voraus. Die Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres. Der nach § 2 Abs. 2 zu schließende Betreuungsvertrag kann je nach Beginn der Sommerferien abweichend vom Schuljahr am 01.08. oder 01.09 beginnen sowie am 31.07. oder am 31.08. enden. Die Anmeldung erfolgt bei der Schule.
(3) Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Oberbergische Kreis in Zusammenarbeit mit der Schulleitung.
(4) Eine Anmeldung während des laufenden Schuljahres ist zum ersten eines Monats möglich, soweit freie Plätze vorhanden sind.
§ 4
Abmeldung und Ausschluss
(1) Die Abmeldung kann nur durch schriftliche Kündigung des geschlossenen Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten mit einer Frist von drei Monaten (bis 30.04.) zum Schuljahresende erfolgen. Zum Ende der Schulzeit endet der Ganztagsvertrag automatisch zum 31.07. des letzten Schuljahres. Eine Verlängerung um einen Monat im Rahmen der Ferienbetreuungsangebote ist nur durch einen schriftlichen Antrag beim Oberbergischen Kreis und nach Absprache mit der Schule möglich. Die Vertragsparteien sind berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe, z.B. Umzug, den Vertrag unter Verzicht der Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.
(2) Der Oberbergische Kreis kann den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, dann gegebenenfalls auch ohne Einhaltung einer Frist, kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- das Kind ohne Angaben von Gründen längere Zeit fehlt und der Platz dringend benötigt wird,
- die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages für mehr als zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
- sonstige in der allgemeinen Schulordnung geregelte Ausschlussgründe, z.B. fortwährendes Stören der Ordnung oder Gewalt gegen Personen oder Sachen, vorliegen.
§ 5
Beitragspflicht, beitragspflichtige Personen
(1) Die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten.
(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die die Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, wirkt sich dies ab dem 1. des Monats, der auf die Änderung folgt, auf die Beitragsfestsetzung aus.
§ 6
Beitragsbefreiung und Beitragsreduzierung
(1) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule, eine Tageseinrichtung oder werden in Kindertagespflege betreut, so zahlen diese für das zweite Kind 50 % des Betreuungsbeitrages. Für das dritte Kind werden 25 % des Betreuungsbeitrages fällig und ein viertes Kind wird kostenfrei betreut. Der Beitrag für das Mittagessen ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Besucht mehr als ein Kind eine Tageseinrichtung oder wird in Kindertagespflege betreut, so gilt das jüngste Kind, das die Offene Ganztagsschule besucht, als zweites Kind im Sinne dieser Regelung.
(2) Von Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG wird kein Betreuungsbeitrag erhoben.
(3) Auf Antrag soll der Betreuungsanteil des Elternbeitrages vom Oberbergischen Kreis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 7
Höhe der Elternbeiträge, Nachweispflicht
(1) Die Höhe der Elternbeiträge bemisst sich nach der Beitragstabelle, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Liegt ein Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vor, bei dem den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, so ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
(3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Oberbergischen Kreis schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 nach Absatz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
(4) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
§ 8
Zahlungszeitraum der Beiträge und Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Betreuungsplatz des Kindes in der Offenen Ganztagsschule zur Verfügung steht. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, zu dem die Betreuung gegenüber der Einrichtung fristgerecht gekündigt wurde. Sie endet spätestens mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schulzeit beendet wurde.
(2) Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung und Abwesenheit des Kindes nicht berührt.
§ 9
Berechnung des Elternbeitrages
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt analog zu § 10 Abs. 2 und 3 BEEG in der dort angegebenen Höhe anrechnungsfrei.
(3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dieser Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(4) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach dieser Vorschrift ermittelten Einkommen abzuziehen.
(5) Maßgebend ist zunächst das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen sind in die Berechnung einzubeziehen.
(6) Der im Wege der Prognose oder auch auf Grund der Einkünfte des vorangegangenen Jahres ermittelte Wert ist nur so lange zu Grunde zu legen, bis nach Ablauf des Kalenderjahres das tatsächlich erzielte Einkommen feststellbar ist. Rückblickend sind dann die gesamten positiven Einkünfte im Jahr der Beitragspflicht (in der Regel nach dem Steuerbescheid) zu berücksichtigen und der Elternbeitrag endgültig festzusetzen. Hierbei kann es sowohl zu Erstattungen als auch zu Nachforderungen kommen.
(7) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
(8) Der Oberbergische Kreis ist unabhängig von der Auskunft- und Anzeigepflicht in Absatz 7 berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beitragspflichtigen jederzeit zu überprüfen. Spätestens im letzten Betreuungsjahr oder nach Beendigung der Betreuungszeit findet eine abschließende Überprüfung der Einkommensverhältnisse über den gesamten Betreuungszeitraum statt.
(9) Das Einkommen eines Kalenderjahres ist auch dann für die Beitragsfestsetzung maßgeblich, wenn das Kind nicht während des ganzen Jahres betreut wurde oder das Einkommen zu Beginn der Betreuungszeit bereits niedriger war.
§ 10
Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeiträgen
(1) Die Elternbeiträge sind zum Ersten eines Monats im Voraus zu zahlen. Die Elternbeiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben.
(2) Sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebende Überzahlungen werden möglichst mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind zum nächsten Ersten (frühestens aber 14 Tage nach Bekanntwerden der Fälligkeit) zu begleichen.
§ 11
Beitrag für das Mittagessen
(1) Die Teilnahme am täglichen Mittagessen ist für alle Schüler und Schülerinnen der Offenen Ganztagsschule verpflichtend.
(2) Für das Mittagessen wird vom Oberbergischen Kreis ein zusätzlicher Beitrag lt. Beitragstabelle (Anlage 1) erhoben. Dieser Beitrag ist zusammen mit dem Elternbeitrag zu entrichten.
§ 12
Zuständigkeit
Der Oberbergische Kreis ist nach § 5 der Kooperationsvereinbarung für die OGS in der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache zuständig für die Einziehung der Elternbeiträge und der Beiträge für das Mittagessen.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. August 2015 in Kraft.
Anlage 1 - Elternbeitragstabelle
Stufe | Jahres- einkommen der Eltern |
Betreuungs- beitrag pro Monat |
Entgelt für Mittagessen pro Monat |
Gesamtbeitrag pro Monat |
1 | bis 19.000 Euro | 0 Euro | 50 Euro | 50 Euro |
2 | bis 25.000 Euro | 21 Euro | 50 Euro | 71 Euro |
3 | bis 37.000 Euro | 36 Euro | 50 Euro | 86 Euro |
4 | bis 49.000 Euro | 60 Euro | 50 Euro | 110 Euro |
5 | bis 61.000 Euro | 92 Euro | 50 Euro | 142 Euro |
6 | bis 73.000 Euro | 120 Euro | 50 Euro | 170 Euro |
7 | mehr als 73.000 Euro | 145 Euro | 50 Euro | 195 Euro |
Geschwisterregelung gemäß § 6
Letzte Änderung: 30. Juni 2015