Satzung Feststellungserklärung für den Betrieb gewerblicher Art des Oberbergischen Kreises "Museum des Oberbergischen kreises Schloss Homburg" i. S. der §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO 1977)

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 24.06.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Oberbergische Kreis mit Sitz in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42,

verfolgt mit dem Betrieb gewerblicher Art „Museum des Oberbergischen Kreises Schloss Homburg“ (nachfolgend als „Museum Schloss Homburg“ bezeichnet) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des „Museums Schloss Homburg“ ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, der Bildung sowie des Natur- und Denkmalschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Dauer- und Sonderausstellungen, Führungen und museumspädagogisches Programm, die Durchführung kultureller Veranstaltungen.

§ 2

Das „Museum Schloss Homburg“ ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

(1) Mittel des „Museums Schloss Homburg“ dürfen nur für den o.g. Zweck verwendet werden. Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des „Museums Schloss Homburg“.
(2) Der Oberbergische Kreis erhält bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des „Museums Schloss Homburg“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Oberbergische Kreis wird vertreten durch den Landrat.

 

Gummersbach, den 24.06.2004
gez.

Hans-Leo Kausemann
- Landrat -

 



Letzte Änderung: 24. Juni 2009