Allgemeine Info zu Asyl und Flucht
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zu Flüchtlingsaufnahme und Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Nordrhein-Westfalen und dem Oberbergischen Kreis.
Durch Anklicken der einzelnen Fragen werden Sie automatisch zur jeweiligen Antwort weitergeleitet.
Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um das Thema Asyl und Flüchtlingsschutz.
- Was ist Asyl und wer kann Asyl beantragen?
- Was ist Flüchtlingsschutz und wem wird er zuerkannt?
- Wie wird bestimmt, wohin die Asylbewerber nach Ihrer Einreise gebracht werden?
- Wie läuft ein Asylverfahren ab?
- Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung?
- Wie lange bleiben Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung?
- Wann werden Asylbewerber in Wohnungen oder Asylbewerberheimen untergebracht?
- Wer bestimmt in Nordrhein-Westfalen welche Kommunen die Asylbewerber untergebracht werden?
- Wie lange werden die Asylbewerber durch die Kommunen versorgt?
- Welche Aufenthaltstitel gibt es?
- Welche Aufgaben übernimmt der Oberbergische Kreis?
Was ist Asyl und wer kann Asyl beantragen?
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl - sie dürfen in Deutschland bleiben. Jemand, der Asyl beantragt, ist ein Asylbewerber. Nach Genehmigung des Asylantrags wird der Bewerber zum „Anerkannten Asylbewerber“.
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Das BAMF hat ausführliche Informationen zum Asylrecht in Deutschland zusammengestellt.
Was ist Flüchtlingsschutz und wem wird er zuerkannt?
Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Das BAMF hat ausführliche Informationen zum Flüchtlingsschutz zusammengestellt.
Wie wird bestimmt, wohin die Asylbewerber nach Ihrer Einreise gebracht werden?
Im System "EASY" (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wird die bundesweite Verteilung geregelt. "Verteilung" bedeutet, dass Asylsuchende nach bestimmten Kriterien einer Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet werden, die für sie zuständig ist. In welches Bundesland ein Asylsuchender kommt, bestimmt ein spezieller Verteilungsschlüssel, der sogenannte Königsteiner Schlüssel. Der Anteil, den ein Land tragen muss, richtet sich nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl. Das Steueraufkommen wird dabei mit zwei Dritteln, die Bevölkerungszahl mit einem Drittel gewichtet.
Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Nach dem Grenzübertritt können Flüchtlinge in jeder Behörde ein Asylbegehren stellen. Sie werden zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Die Personaldaten werden erfasst. Im nächsten Schritt wird der förmliche Asylantrag gestellt.
Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Vor Ort werden Fingerabdrücke genommen und Personaldaten erfasst. In einem Gespräch mit Mitarbeitern des Bundeamtes muss der Bewerber begründen weshalb er Asyl beantragt und möglichst Beweise für seine Fluchtgründe vorlegen. Nach der Anhörung wird entschieden, ob Asyl oder möglicherweise Flüchtlingsschutz gewährt werden kann.
Die Entscheidung wird dem Asylbewerber schriftlich mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, muss der Bewerber Deutschland verlassen. Falls er das nicht tut, droht ihm eine Abschiebung. Gegen die Ablehnung kann der Asylbewerber vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Das BAMF hat den Ablauf eines Asylverfahrens in einer Grafik zusammengefasst.
Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung?
Solche Einrichtungen dienen der Erstaufnahme und Versorgung der Flüchtlinge. Die Hilfesuchenden werden hier medizinisch untersucht, erfasst und anschließend durch das BAMF registriert.
Wie lange bleiben Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung?
Die Asylbewerber bleiben etwa vier bis sechs Wochen in der Erstaufnahmeeinrichtung. In dieser Zeit wird die Registrierung des BAMF durchgeführt. In der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist, wird ein Asylantrag gestellt. Anschließend werden die Asylbewerber den Städten und Gemeinden zugewiesen.
Wann werden Asylbewerber in Wohnungen oder Asylbewerberheimen untergebracht?
Nach der Registrierung der Hilfesuchenden beginnt das Asylverfahren. Nach Beginn des Verfahrens werden die Asylbewerber durch das Land Städten und Gemeinden zugewiesen. Die Kommunen stellen den Asylbewerbern Unterkünfte zur Verfügung.
Wer bestimmt in Nordrhein-Westfalen welche Kommunen die Asylbewerber untergebracht werden?
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW regelt die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in NRW. Die Zuweisung erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Außerdem wird die Landeserstattung an die Kommunen geregelt.
Wie lange werden die Asylbewerber durch die Kommunen versorgt?
Bis zum Abschluss des Asylverfahrens: Das BAMF entscheidet positiv oder negativ über den Asylantrag. Dem Asylbewerber wird entweder ein Aufenthaltstitel erteilt oder eine Ablehnung des Antrags mitgeteilt.
Welche Aufenthaltstitel gibt es?
Das Aufenthaltsgesetz kennt grundsätzlich zwei Formen von Aufenthaltstiteln: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum.
Welche Aufgaben übernimmt der Oberbergische Kreis im Asylverfahren?
Das Kreisordnungsamt des Oberbergischen Kreises ist dafür zuständig Entscheidungen des BAMF umzusetzen. Die Behörde für Aufenthalt und Staatsangehörigkeit gestattet oder erlaubt den Aufenthalt in Deutschland, beendet ihn aber auch, falls notwendig.
Ist der Asylantrag durch das Bundesamt positiv entschieden worden, so erteilt die Behörde dem Ausländer den entsprechenden Aufenthaltstitel. Wurde der Asylantrag abgelehnt, so ist der Ausländer ausreisepflichtig. Die Behörde überwacht die Ausreise. Reist der Ausländer nicht freiwillig aus, so leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung in die Wege.
Durch die steigende Anzahl von Flüchtlingen wurde der Oberbergische Kreis mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Die Bezirksregierung Köln hat den Kreis erstmals im September 2015 in einem Amtshilfeersuchen zur Einrichtung einer Notunterkunft aufgefordert.
Letzte Änderung: 31. Juli 2023