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Konzessionierung von Privatkrankenkliniken, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken
Die zum Betrieb von Privatkliniken erforderliche Konzession ist eine gewerberechtliche Erlaubnis, bei der gemäß Gewerbeordnung (GewO) bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit sollen zum Schutz von Patientinnen und Patienten Gefahren abgewendet werden, die sich aus der Einlieferung in eine Klinik oder aus der nicht ordnungsgemäßen Führung oder Ausstattung der Klinik ergeben können.
Privatkliniken sind privat betriebene Einrichtungen, die stationäre Krankenhausbehandlungen durchführen. Diese Zweckbestimmung ist gegeben, wenn Patientinnen und Patienten in der Einrichtung in ein betriebliches Organisationsgefüge eingegliedert sind, das neben ärztlichen und ärztlich überwachten pflegerischen Leistungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten/Leiden auch Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt.
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Ausnahmen
Es werden von § 30 GewO nur private Krankenanstalten erfasst, die gewerbsmäßig, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Mit Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften entfällt das Konzessionierungsverfahren, da eine Klinik dann nicht gewerbsmäßig betrieben wird, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Ebenso wenig werden von § 30 GewO Tageskliniken, Praxiskliniken oder sonstige Einrichtungen erfasst, in denen medizinische Leistungen regelmäßig ambulant erbracht werden.
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Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag (u.a. Angaben zum Standort und Namen der geplanten Klinik),
- Benennung des Klinikträgers, Rechtsnatur der Klinik, Benennung der Geschäftsführung,
- bei Gesellschaften bzw. juristischen Personen: Gesellschaftervertrag und Auszug aus dem Handelsregister,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR 3; zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) für den Betreiber oder die Betreiberin, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) für diese und für die persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen (z.B. GmbH) für diese und für die vertretungsberechtigten Organe (z.B. Geschäftsführer) vor Konzessionserteilung (darf nicht älter als 3 Monate sein),
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art OB; ebenfalls zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) für den Betreiber oder die Betreiberin, bei Gesellschaften für die persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Organe vor Konzessionserteilung (darf nicht älter als 3 Monate sein),
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes, bei Gesellschaften/juristischen Personen vgl. Nr. 4. vor Konzessionserteilung (darf nicht älter als 3 Monate sein),
- Vorlage der Qualifikationsnachweise, Berufserlaubnisse der in der Klinik beschäftigten Personen (amtlich beglaubigte Fotokopien der Urkunden),
- Grundbuchauszug bzw. Nachweis der Verfügungsmöglichkeit (Miet-/Pachtvertrag) über die Liegenschaft, in der die Einrichtung betrieben werden soll (im Falle der Anmietung geförderter Räume und deren Ausstattungen in Plankrankenhäusern: Erlaubnis der Bezirksregierung Köln nach § 22 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen),
- Katasteramtlicher Lageplan,
- Nachweis über die Beantragung der Baumaßnahme oder Antrag auf Nutzungsänderung nach der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen beim zuständigen Bauaufsichtsamt (abschließende Abnahmebescheinigung des Bauaufsichtsamts und der Feuerwehr vor Konzessionierung erforderlich),
- Bauzeichnungen (Grundrisse und Schnitte) mit Angabe der Zimmergröße und der Zweckbestimmung der Räume (u.a. Patientenbetten je Zimmer) sowie der Wegeführung,
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Klinik,
- Betriebsbeschreibung/Konzept der Klinik (ausführlich)
- Auflistung der Disziplin/en der Klinik mit detaillierter Darstellung des jeweiligen Diagnostik- und/oder Behandlungsspektrums (Krankheitsbilder),
- Beschreibung der Vorsorge zur Beherrschung von Komplikationen oder Notfällen dienenden apparativen Ausstattung und organisatorischen Maßnahmen (Notfallkoffer, Beatmungsgerät, Defibrillator, Notfall-Labor),
- Benennung der ärztlichen Leitung und Stellvertretung,
- Benennung der Pflegedienstleitung,
- Beschreibung des Personalkonzeptes für alle Funktionsbereiche der Klinik mit entsprechender Fachqualifikationen (u.a. Anzahl der Stellen),
- Angaben über die Sicherstellung eines 24-stündigen ärztlichen Dienstes, inkl. Sonn- und Feiertagen,
- Nachweis über die Sicherstellung der Notstromversorgung,
- vertragliche Vereinbarung über die Arzneimittelversorgung (Genehmigung der/des zuständigen Amtsapotheker/in beachten),
- vertragliche Vereinbarung über die Mahlzeitenversorgung,
- vertragliche Vereinbarung über die Ver- und Entsorgung der Wäsche,
- vertragliche Vereinbarung über die Ver- und Entsorgung der Abfälle,
- vertragliche Vereinbarung über die Laborleistungen,
- vertragliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmer,
- Nachweis über die zertifizierte Reinigung,
- Nachweis über die Qualifikation für die Aufbereitung von Medizinprodukten,
- Nachweis über die arbeitsmedizinische Betreuung aller in der Klinik beschäftigten Personen,
- Nachweis über die vertragliche Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus für die Weiterversorgung von Patienten im Rahmen einer Notfallbehandlung, soweit diese in der Klinik nicht geleistet werden kann,
- Notfallplan und Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus im Falle eines Schadenereignisses mit/ohne Evakuierung,
- ausführliches Gutachten einer Krankenhaushygienikerin/eines Krankenhaushygienikers bezogen auf die in der Konzeption dargestellten Gegebenheiten (nach HygMedVO),
- Hygieneplan und Reinigungs- u. Desinfektionspläne. Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind in einem Hygieneplan innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Der Hygieneplan soll zu sämtlichen hygienerelevanten Prozessen der Privatklinik schriftliche Festlegungen u.a. zu den Maßnahmen der Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Ver- und Entsorgung enthalten.
- Konzept zur fortlaufenden Aufzeichnung und Bewertung des Auftretens von Krankenhauserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Abstimmung mit einer Krankenhaushygienikerin/einem Krankenhaushygieniker belegen) (§ 23 Abs. 4 IfSG). Dies gilt u.a. nicht für Reha- und Psychiatrische-Einrichtungen.
- Nachweis über die Bestellung einer Hygienekommission,
- Beratungsvertrag mit einer Krankenhaushygienikerin/einem Krankenhaushygieniker),
- Nachweis über die Bestellung einer/eines hygienebeauftragten Ärztin oder Arztes (Qualifikationsnachweise),
- vertragliche Vereinbarung über die Beschäftigung einer/mehrerer Hygienefachkräften (mit Nachweis der Qualifikation; Stundenumfang nach KRINKO bemessen),
- Nachweis, dass die Trinkwasserinstallation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
- Nachweis der Unbedenklichkeit des Betriebs raumlufttechnischer Anlagen (u.a. Rückkühlgeräte), einschl. Stellungnahme des Krankenhaushygienikers (notwendige Untersuchungen erst kurz vor geplanter Betriebsaufnahme durchführen),
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Kosten
Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Konzession liegt zwischen 250 € und 7.500 €.
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Ansprechperson
Gesundheitsamt
Am Wiedenhof 1-3
51643 Gummersbach
Frau Ayşin Demir
Telefon: 02261 88-5360
Telefax: 02261 88-972-5360
E-Mail: aysin.demir@obk.de
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Letzte Änderung: 06. September 2024