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Bundestagswahl 2013 - Allgemeine Bestimmungen für Wahlvorschläge und Landeslisten
Bundestagswahl am 22. September 2013
Allgemeine Bestimmungen
Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise können sowohl von Einzelbewerbern, als auch von Parteien eingereicht werden. Landeslisten jedoch können nur von Parteien eingereicht werden.
Die Gründung einer Partei steht jedem Bürger frei, dieser Grundsatz findet sich auch im Grundgesetz. Bei einer Gründung müssen jedoch bestimmte Verfahrensvorschriften eingehalten werden, welche sich nach dem Parteiengesetz und dem Wahlrecht richten.
Möchte eine Partei an der Bundestagswahl teilnehmen, die nicht ununterbrochen in der letzten Amtsperiode des Bundestags vertreten war, so muss sie diese Absicht vorher dem Bundeswahlleiter anzeigen. Ob es sich um eine Partei handelt, hängt von mehreren Prüfpunkten ab, wie zum Beispiel das Vorhandensein eines Parteiprogramms mit politischen Zielen oder der erkennbare Wille, dauerhaft und ernsthaft auf die politische Willensbildung einzuwirken. Auf Bundesebene entscheidet über das Vorliegen der Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss. Sollte die Partei nicht als solche anerkannt werden, so steht es ihr immer noch offen als „Wählergruppe“ in den einzelnen Wahlkreisen zu kandidieren, eine Landesliste könnte sie jedoch nicht einreichen.
Für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, Einzelbewerbern aber auch von Parteien, die nicht ununterbrochen im letzten Bundestag vertreten waren, gilt eine weitere Voraussetzung für die Aufstellung: Sie müssen in ihrem Wahlkreis 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln, um an der Wahl teilnehmen zu können.
Für die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags gelten zusätzlich einige weitere formelle Anforde-rungen, über welche sich Interessierte Bewerber möglichst frühzeitig informieren sollten, denn die Frist für die Einreichung endet am 69. Tag vor der Wahl, 15.07.2013 um 18:00 Uhr. Eine spätere Korrektur oder Nachreichung fehlender Unterlagen ist nicht möglich und führt zur Nichtzulassung des Bewerbers.
Letzte Änderung: 27. Mai 2013