Bundestagswahl 2025 - Wahlsystem

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Bundestagswahl 2025 am 23. Februar 2025

 

 

 

 

Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Verbindung von Mehrheits- und Verhältniswahl. Die Hälfte der Abgeordneten wird mit der Erststimme direkt im Wahlkreis gewählt, die andere Hälfte bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zweitstimmen aus den Landeslisten. Die Wähler/innen verfügen bei der Bundestagswahl über jeweils zwei Stimmen - eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.

Am 17.03.2023 wurde im Bundestag eine Wahlrechtsreform zur Verringerung der Abgeordnetenzahl beschlossen. Damit wird die Zahl der Abgeordneten im Bundestag auf 630 festgelegt. Auf diese Weise entfallen Überhang- und Ausgleichsmandate, die bisher zu einer Erhöhung der Sitzzahl geführt haben.

 

Erststimme (Wahlkreiskandidaten)

Damit jede/r Abgeordnete eine ungefähr gleich große Anzahl von Wahlberechtigten vertritt, wird das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Einwohnerzahlen in 299 möglichst gleich große Wahlkreise aufgeteilt. Der Oberbergische Kreis bildet den Bundestagswahlkreis Nr. 98. In jedem der 299 Wahlkreise ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Sitz im Bundestag ist diesen Bewerbern jedoch noch nicht garantiert. Die Sitze werden nur vergeben, wenn sie auch durch einen entsprechenden Zweitstimmenanteil gedeckt sind.

Im Oberbergischen Kreis stellen sich acht Direktkandidaten zur Wahl.

 

Zweitstimme (Landeslisten)

Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viele der insgesamt 630 Mandate (keine Überhang -und Ausgleichsmandate mehr) jeder Partei im Bundestag zustehen. Die Landesliste ist eine in ihrer Zusammensetzung und Reihenfolge fest bestimmte Liste, die die Bewerber einer Partei widerspiegeln.

Mit der Stimmabgabe entscheidet sich der Wähler für die Kandidatenliste einer Partei. Die aus der Erststimme auf die Partei entfallenen Sitze werden auf die Gesamtzahl der ermittelten Sitze angerechnet, die verbleibenden Sitze werden nach den Landeslisten vergeben. Jede Partei schickt so viele Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Anteil an den abgegebenen Wahlstimmen entspricht. 

 

Überhang- und Ausgleichsmandate

Jede/r Wähler/in hat die Möglichkeit, seine Stimme zu splitten, d.h. die beiden Stimmen verschiedenen Parteien zu geben. Dadurch kann es vorkommen, dass eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate erhält, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen würden. Diese Mandate werden Überhangmandate genannt. Alle Überhangmandate, die bei der Mandatsverteilung entstehen, werden anschließend ausgeglichen. Dadurch wurde die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag so lange erhöht, bis das Größenverhältnis wieder dem Zweitstimmenanteil bei der Wahl entspricht.

Durch die Reform ist die Anzahl nun begrenzt worden und der Bundestag hat sich auf eine feste Zahl an Mandaten geeinigt. Von den 630 Sitzen werden 299 mit der Erststimme direkt gewählt, die Übrigen werden durch die Zweitstimme über die Landesliste gewählt. Übersteigt die Zahl der einer Landesliste nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber/innen, so werden die übrigen Sitze den Listenbewerbern zugeteilt. Reichen die Sitze, die den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, nicht aus, so erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz.

Aktuell besteht der Deutsche Bundestag aus 733 Abgeordneten. 

 

Die 5%-Hürde

Berücksichtigt werden bei der Verteilung der Mandate nur solche Parteien, die wenigstens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Wahlkreise durch die Erststimmen gewonnen haben. Auch Kandidaten/Kandidatinnen, welche über die Erststimme direkt gewählt werden, erhalten ein Mandat unabhängig von den Zweitstimmen, die auf die zugehörige Partei entfallen sind.

 

 



Letzte Änderung: 7. Januar 2025