Europawahl 2009 - Kreiswahlausschuss

Logo EuropawahlEuropawahl am 7. Juni 2009

Kreiswahlausschuss - Ordentliche Beisitzer

1 Frielingsdorf, Konrad Gummersbach CDU
2 Willmer, Thomas Lindlar CDU
3 Ahus, Margit Wipperfürth CDU
4 Kötter, Ingo Wiehl SPD
5 Dissmann, Andreas Gummersbach BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
6 Müller, Reinhold Engelskirchen FDP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreiswahlausschuss - Stellvertretende Beisitzer

1 Becker, Hans-Otto Bergneustadt CDU
2 Funke, Jürgen Wipperfürth CDU
3 Schuffert, Wolfgang Marienheide CDU
4 Bock, Claudia Bergneustadt SPD
5 Müller, Gabriele Gummersbach BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
6 Hoster, Jan Kristian Engelskirchen SPD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender:
Jochen Hagt, Kreiswahlleiter

 

Gemäß § 4 Europawahlgesetz - EuWG - i.V.m. § 5 Abs. 1 EuWG und § 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz - BWG - ist für die Europawahl 2009 die Bildung eines Kreiswahlausschusses erforderlich.

Der Kreiswahlausschuss besteht gem. § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 BWG aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.

Nach § 4 Abs. 1 der Europawahlordnung - EuWO - beruft der Kreiswahlleiter - nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl - die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Kreiswahlausschusses sind aus den Wahlberechtigten des Oberbergischen Kreises zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

Bei der Auswahl der Beisitzer des Kreiswahlausschusses sollen gem. § 4 Abs. 2 EuWO in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum europäischen Parlament im Oberbergischen Kreis errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

Die zu Beisitzern des Kreiswahlausschusses berufenen Personen können gem. § 9 Abs. 3 Bundeswahlgesetz nicht gleichzeitig in einem anderen Wahlorgan tätig sein, d.h., sie dürfen z.B. nicht zum Wahlvorsteher oder Beisitzer eines Wahllokals benannt werden.

Aufgabe des Kreiswahlausschusses bei der Europawahl ist allein die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Kreis. Er hat keine weitergehenden Befugnisse.

 



Letzte Änderung: 04. August 2009