- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Ämter
- Einrichtungen des Kreises
- Geschichte
- Karriere beim OBK
- Kreistag & Ausschüsse
- Kontakt, Servicezeiten & Anfahrt
- Kreishaushalt
- Landrat Jochen Hagt
- Organisation
- Oberbergischer Kreis in Zahlen
- Städte und Gemeinden im Oberbergischen Kreis
- Unsere Dörfer
-
Wahlen
- Bundestagswahl 2025
- Europawahl 2024
- Landtagswahl 2022
- Bundestagswahl 2021
- Kommunalwahl 2020
- Europawahl 2019
- Bundestagswahl 2017
- Landtagswahl 2017
- Landratswahl 2015
- Kommunalwahl 2014
- Europawahl 2014
- Bundestagswahl 2013
- Landtagswahl 2012
- Landtagswahl 2010
- Bundestagswahl 2009
- Kommunalwahl 2009
- Europawahl 2009
- Wappen und Wappenzeichen
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Europawahl 2014 - Das Wahlsystem
Europawahl 2014 am 25.05.2014
Das Wahlsystem
Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl nach Listen. Die zu besetzenden Sitze werden im Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren verteilt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der gesamten für ihn abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben.
Jeder Wähler hat eine Stimme. Im ersten Schritt wird eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Etwa verbleibende Diskrepanzen werden in den folgenden Schritten durch Herauf- oder Herabsetzung des Zuteilungsdivisors so lange abgebaut, bis die Endzuteilung erreicht ist, bei der die Sitzzuteilung mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt.
Die Listen sind entweder „Listen für einzelne (Bundes-) Länder“ (Landeslisten), die prinzipiell als verbunden gelten, oder „gemeinsame Listen für alle Länder“ (Bundeslisten).
Für die Wahl gelten keinerlei Sperrklauseln, da das Bundesverfassungsgericht die erst am 10.10.2013 mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes (EuWG) in Kraft getretene Drei-Prozent-Sperrklausel nach § 2 Abs. 7 EuWG für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hat. Bei der letzten Direktwahl zum Europäischen Parlament 2009 wurden aufgrund der seinerzeit geltenden Fünf-Prozent-Sperrklausel sechs Parteien in Deutschland berücksichtigt. Ohne die Sperrklausel hätten rechnerisch sieben weitere Parteien und politische Vereinigungen einen Sitz oder zwei Sitze im Parlament errungen.
Aktuelle Informationen des Bundeswahlleiters zur Europawahl
Letzte Änderung: 7. April 2014