Europawahl 2019 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

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Europawahl 2019 am 26.05.2019

 

 

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind

1. Deutsche, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
    • nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von Ihnen betroffen sind und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt, einen dauerhaften Betreuer bestellt hat oder sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

2. In Deutschland lebende Unionsbürger können an der Europawahl teilnehmen, wenn sie

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit min. 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU eine Wohnung inne haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Unionsbürger, wenn einer der oben genannten Ausschlussgründe für Deutsche gegeben ist oder er in dem Mitgliedstaat der EU, dessen Angehörigkeit er besitzt, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzt.

Unionsbürger müssen sich entscheiden, ob sie an der Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland oder in ihrem Herkunftsland teilnehmen möchten.

Wahlberechtigte nichtdeutsche Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie

  • auf ihren Antrag hin bereits bei einer vorherigen Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und
  • sie zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen waren, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Alle übrigen nichtdeutschen Unionsbürger müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl (05.05.2019) einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen.

 

 

Wählbarkeit

Wählbar ist, wer am Wahltag

1. als Deutscher

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (s.o.) oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

2. als Unionsbürger

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (s.o.), infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in seinem Herkunftsland infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

 

Vorläufige Zahl der Wahlberechtigten - Stand: 04.03.2019

Wahlgebiet Wahlberechtigte
Europawahl
Bergneustadt 12.981
Engelskirchen 14.941
Gummersbach 37.734
Hückeswagen 11.839
Lindlar 16.655
Marienheide 10.081
Morsbach 8.217
Nümbrecht 13.385
Radevormwald 16.500
Reichshof 14.748
Waldbröl 14.205
Wiehl 20.029
Wipperfürth 16.513
Oberbergischer Kreis 207.828

 

 



Letzte Änderung: 9. April 2019