- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Ämter
- Einrichtungen des Kreises
- Geschichte
- Karriere beim OBK
- Kreistag & Ausschüsse
- Kontakt, Servicezeiten & Anfahrt
- Kreishaushalt
- Landrat Jochen Hagt
- Organisation
- Oberbergischer Kreis in Zahlen
- Städte und Gemeinden im Oberbergischen Kreis
- Unsere Dörfer
-
Wahlen
- Bundestagswahl 2025
- Europawahl 2024
- Landtagswahl 2022
- Bundestagswahl 2021
- Kommunalwahl 2020
- Europawahl 2019
- Bundestagswahl 2017
- Landtagswahl 2017
- Landratswahl 2015
- Kommunalwahl 2014
- Europawahl 2014
- Bundestagswahl 2013
- Landtagswahl 2012
- Landtagswahl 2010
- Bundestagswahl 2009
- Kommunalwahl 2009
- Europawahl 2009
- Wappen und Wappenzeichen
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Kommunalwahl 2009 - Wahlberechtigung
Kreistags- und Landratswahl 2009 am 30.08.2009
Aktive Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind bei den Kommunalwahlen 2009 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger (Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Zusätzlich darf kein Wahlausschlussgrund vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn für eine Person nicht nur durch einstweilige Anordnung ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt ist oder wenn infolge Richterspruchs die Wahlberechtigung aberkannt wurde.
Passive Wahlberechtigung
Alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen grundsätzlich wählbar, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet Wohnung oder Aufenthalt haben. Ein Ausschluss von der Wählbarkeit darf nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wählbarkeit infolge Richterspruchs aberkannt wurde oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliegt. Näheres dazu regelt der § 45 StGB.
Eigenständige Regelungen gelten für die Bürgermeister- und Landratswahlen. Wählbar ist hier, wer am Wahltag Deutsche(r) oder in Deutschland wohnhafte(r) Unionsbürger(in) ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und außerdem die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Die Wahlberechtigten verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Städte und Gemeinden des Oberbergischen Kreises:
Gem.-Nr. | Gemeindename | Wahlberechtigte | Einwohner |
210 | Bergneustadt | 14.443 | 19.709 |
212 | Gummersbach | 41.396 | 51.741 |
213 | Marienheide | 10.965 | 13.872 |
214 | Morsbach | 8.810 | 11.188 |
215 | Nümbrecht | 13.897 | 17.151 |
216 | Reichshof | 15.565 | 19.722 |
217 | Engelskirchen | 16.187 | 19.991 |
218 | Waldbröl | 15.165 | 19.587 |
219 | Wiehl | 21.398 | 25.993 |
220 | Hückeswagen | 12.979 | 15.893 |
221 | Lindlar | 17.325 | 21.691 |
222 | Radevormwald | 18.543 | 23.176 |
223 | Wipperfürth | 18.109 | 22.809 |
GESAMT | 224.782 | 282.523 | |
davon männlich | 108.644 | - | |
davon weiblich | 116.138 | - | |
davon EU-Bürger | 6.559 | - |
Stand: 28.08.2009
Letzte Änderung: 30. August 2009