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Kommunalwahlen 2014 - Wahlberechtigung
Kreistagswahl 2014 am 25.05.2014
Aktive Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind bei den Kommunalwahlen 2014 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger (Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Zusätzlich darf kein Wahlausschlussgrund vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn für eine Person nicht nur durch einstweilige Anordnung ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt ist oder wenn infolge Richterspruchs die Wahlberechtigung aberkannt wurde.
Passive Wahlberechtigung
Alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen grundsätzlich wählbar, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet Wohnung oder Aufenthalt haben. Ein Ausschluss von der Wählbarkeit darf nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wählbarkeit infolge Richterspruchs aberkannt wurde oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliegt. Näheres dazu regelt der § 45 StGB.
Für die Bürgermeister- und Landratswahlen gelten eigenständige Regelungen (§§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung, 44 Abs. 2 KrO). Wählbar ist hier, wer am Wahltag Deutsche/r oder in Deutschland wohnhafte/r Unionsbürger/in ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und außerdem die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Letzte Änderung: 6. März 2014