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Kommunalwahl 2020 - Wahlberechtigung
Kommunalwahl am 13. September 2020
Aktive Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind bei den Kommunalwahlen 2020 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger (Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Passive Wahlberechtigung
Alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen grundsätzlich wählbar, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Ein Ausschluss von der Wählbarkeit darf nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wählbarkeit infolge Richterspruchs aberkannt wurde oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliegt. Näheres dazu regelt § 45 Strafgesetzbuch (StGB).
Für die Bürgermeister- und Landratswahlen gilt als wählbar, wer am Wahltag Deutsche/r oder in Deutschland wohnhafte/r Unionsbürger/in ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und die Gewähr dafür bietet jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Letzte Änderung: 2. April 2020