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Landratswahl 2015 - Wahlberechtigung
Landratswahl 2015 am 13. September 2015
Aktive Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind bei den Landrats- und Bürgermeisterwahlen 2015 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger (Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre (Haupt-) Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Zusätzlich darf kein Wahlausschlussgrund vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn für eine Person nicht nur durch einstweilige Anordnung ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt ist oder wenn infolge Richterspruchs die Wahlberechtigung aberkannt wurde.
Passive Wahlberechtigung
Für die Bürgermeister- und Landratswahlen gelten andere Regelungen als für die Kreistags- und Gemeinderatswahlen. Wählbar ist hier, wer am Wahltag Deutscher oder in Deutschland wohnhafter Unionsbürger ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Wählbarkeit infolge Richterspruchs aberkannt wurde oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliegt. Näheres dazu regelt der § 45 StGB.
Außerdem muss die Person die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Bei den Kreistags- und Gemeinderatswahlen liegt das Mindestalter für die Wählbarkeit bei 18 Jahren und die Bewerber müssen zusätzlich seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnen bzw. dort ihren Aufenthalt haben.
Letzte Änderung: 30. Juni 2015